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Brüssel rügt deutsche Mehrwertsteuerregelung für Privatunterricht

Archivmeldung vom 07.02.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.02.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Europäische Union - BRD
Europäische Union - BRD

Bild: Etienne Rheindahlen / pixelio.de

Die EU-Kommission hat Deutschland offiziell aufgefordert, die EU-Mehrwertsteuervorschriften für Privatunterricht einzuhalten. Man habe beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten, weil das Land die EU-Vorschriften zur Befreiung von Privatunterricht von der Mehrwertsteuer nicht ordnungsgemäß anwende, teilte die Brüsseler Behörde am Mittwoch mit.

Nach der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht von der Mehrwertsteuer zu befreien. Die Mitgliedstaaten dürfen nur weitere Bedingungen stellen, um eine korrekte und einfache Anwendung dieser Befreiung zu gewährleisten und Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch zu verhindern. Dies muss laut EU-Kommission so erfolgen, dass Steuerpflichtige, die ein Recht auf eine Mehrwertsteuerbefreiung haben, diese auch wirksam in Anspruch nehmen können. 

In Deutschland müssen Privatlehrer eine Bescheinigung vorlegen, um in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung zu kommen. Aus dieser von der zuständigen Landesbehörde auszustellenden Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Unterrichtsleistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Dieses Erfordernis stehe nicht im Einklang mit dem EU-Recht in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, so die EU-Kommission. Somit verstoße Deutschland nach Auffassung der Kommission gegen seine Verpflichtungen aus der Mehrwertsteuerrichtlinie. Deutschland muss nun innerhalb von zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, andernfalls kann die EU-Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Quelle: dts Nachrichtenagentur


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