Karliczek: Neue BAföG-Regelung verhindert Ausbildungsabbrüche aufgrund des Brexit
Archivmeldung vom 24.11.2020
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Freigeschaltet durch André OttIm Hinblick auf das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ist heute im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) eine Übergangsregelung in Kraft getreten. Auszubildende, die bis zum 31.12.2020 eine Ausbildung im Vereinigten Königreich beginnen oder fortsetzen, behalten bis zum Abschluss ihres Ausbildungsabschnitts ihre Ansprüche auf BAföG-Leistungen.
Dazu erklärt Bundesbildungsministerin Anja Karliczek: "Der Brexit führt in vielen Bereichen noch immer zu offenen Fragen und Unsicherheiten. Ich freue mich, dass wir den Studierenden, Schülerinnen und Schülern aus Deutschland, die aktuell an einer Schule oder Hochschule im Vereinigten Königreich eingeschrieben sind, heute in einem entscheidenden Punkt Rechtsklarheit und Planungssicherheit verschaffen konnten.
Um ihre BAföG-Berechtigung müssen sie sich keine Sorgen mehr machen - sie bleibt trotz Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auch über den Ablauf der Übergangsphase aus dem Austrittsabkommen zum 31.12.2020 hinaus bestehen. Mit dieser Übergangsregelung im BAföG-Gesetz sorgen wir dafür, dass sich die Studierenden und Schülerinnen und Schüler auf ihre Ausbildung im Vereinigten Königreich konzentrieren und diese hoffentlich erfolgreich abschließen können.
Wichtig ist mir aber zudem zu betonen, dass auch in Deutschland lebende britische Auszubildende unter bestimmten Voraussetzungen ihre BAföG-Ansprüche über den 31.12.2020 hinaus behalten können. Grundlage ist hier das Austrittsabkommen, beispielsweise, weil die britischen Staatbürgerinnen und -bürger daraus ein Recht auf Daueraufenthalt in Deutschland erworben haben."
Hintergrund:
Die Übergangsregelung im BAföG (§ 66b) ist Bestandteil des "Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht", das gestern im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist.
Hintergrund der Übergangsregelung ist, das nach Ende des sich aus dem Austrittsabkommen ergebenden Übergangszeitraums am 31.12.2020 die Förderung eines Auslandsaufenthaltes im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem BAföG mangels weiterer Zugehörigkeit Großbritanniens zur EU in der Regel nur noch für die Dauer von bis zu einem Jahr möglich ist. Hiervon ausgenommen sind auf Grundlage des neu geschaffenen § 66b BAföG all jene Auszubildenden, die bis zum 31.12.2020 einen Ausbildungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland beginnen oder fortsetzen. Diesen Studierenden und Schülerinnen und Schülern wird noch bis zum Abschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts an einer dortigen Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung gewährt. Im Übrigen gelten die sonstigen Förderungsvoraussetzungen des BAföG unverändert fort.
Auch in Deutschland lebende Briten und ihre Familienangehörigen können nach dem 31. Dezember 2020 berechtigt sein, BAföG zu beantragen. Voraussetzung ist, dass sie vom persönlichen Anwendungsbereich in Artikel 10 des Austrittsabkommens umfasst sind und einen Anspruch auf Studienbeihilfen nach Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens haben. Dies ist der Fall, wenn sie ein Recht auf Daueraufenthalt aus Artikel 15 des Austrittabkommens erworben haben oder aber dem Personenkreis der Arbeitnehmer, Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, oder deren Familienangehörigen angehören.
Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung (ots)