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Bezahldienste in EU müssen Identität von Produktpiraten preisgeben

Archivmeldung vom 17.05.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.05.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Gericht: Urteil. Bild: flickr.com/sfalkow
Gericht: Urteil. Bild: flickr.com/sfalkow

Zahlungsdienste mit Sitz in der EU können sich nicht länger auf das Bankgeheimnis berufen und dadurch Markenfälscher decken. Ein Urteil des OLG Hamburg, über welches das "Handelsblatt" berichtet, stellt klar: Der Verdacht einer Rechteverletzung der Händler wiegt schwerer als die Diskretionspflicht. Produktpiraten sind für Firmen vom Mittelständler bis zum Großkonzern ein Ärgernis.

Häufig ist das illegale Treiben schwer zu unterbinden, weil sich die Betrüger hinter falschen Namen und Adresse verstecken. Das Verfolgen der Bezahlströme ist der einzige mögliche Weg, die Identitäten aufzudecken. Deutsche Banken sind bei einer vermuteten Rechteverletzung schon länger zur Offenlegung verpflichtet. Doch häufig laufen die Transaktionen über ausländische Anbieter. Das OLG Hamburg hat Ende März in einem Rechtsstreit klargestellt, dass auch alle Zahlungsdienste innerhalb der EU die Identität von vermeintlichen Fälschern herausrücken müssen – wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Marken-, Patent- oder Urheberrechte besteht.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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