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Europawahl 2019: Konsequenzen der Teilnahme des Vereinigten Königreichs

Archivmeldung vom 09.05.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.05.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Der Bundeswahlleiter
Der Bundeswahlleiter

Durch die Verschiebung des Austrittstermins des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird das Vereinigte Königreich an den Europawahlen vom 23. bis 26. Mai 2019 teilnehmen. Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, hat das Konsequenzen für die Teilnahme an der Europawahl sowohl für Deutsche, die im Vereinigten Königreich wohnen, als auch für britische Staatsangehörige, die in Deutschland leben.

Konsequenzen für wahlberechtigte Deutsche, die im Vereinigten Königreich leben

Wahlberechtigte Deutsche, die im Vereinigten Königreich leben, haben folgende Möglichkeiten: Sie können entweder die Abgeordneten aus dem Vereinigten Königreich wählen, indem sie sich dort in ein Wählerverzeichnis eintragen lassen, oder sie wählen die Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland. Letzteres ist jedoch nur möglich, wenn sie nach rechtzeitiger Antragstellung bis 5. Mai 2019 bei der deutschen Gemeinde, wo sie zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet waren, in das dortige Wählerverzeichnis eingetragen wurden.

Konsequenzen für wahlberechtigte britische Staatsangehörige, die in Deutschland leben

In Deutschland lebende britische Staatsangehörige haben folgende Möglichkeiten, an der Europawahl teilzunehmen: Sie können entweder die Abgeordneten aus dem Vereinigten Königreich wählen, indem sie sich dort in ein Wählerverzeichnis eintragen lassen, oder sie wählen die Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland. Voraussetzung für die Wahlteilnahme in Deutschland ist, dass sie bis zum 5. Mai 2019 bei ihrer Wohnsitzgemeinde in Deutschland einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben oder bereits bei der Europawahl 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament im Wählerverzeichnis eingetragen waren, seitdem dauerhaft in Deutschland gewohnt und keinen Antrag auf Löschung aus dem Wählerverzeichnis gestellt haben.

Auswirkungen auf die Sitzverteilung im Europäischen Parlament

Durch die Teilnahme des Vereinigten Königreiches an den Europawahlen bleibt die Verteilung der Sitze des Europäischen Parlaments auf die Mitgliedstaaten unverändert. Aktuell stehen dem Vereinigten Königreich 73 Sitze zu. Bei einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union würden die gewählten Abgeordneten des Vereinigten Königreichs nach einem Beschluss des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 mit Wirksamenwerden des Austritts ihr Mandat verlieren. Die Gesamtzahl der Sitze im Europäischen Parlament würde sich in diesem Fall ändern: 27 der 73 Sitze, die dem Vereinigten Königreich zustehen, würden unter 14 EU-Mitgliedstaaten neu verteilt werden, die bisher leicht unterrepräsentiert waren. Die Gesamtzahl der Abgeordneten würde sich somit nach einem Brexit auf 705 verringern. Für Deutschland bliebe es auch nach einem Brexit bei der Zahl von 96 Sitzen.

Weitere Auskünfte gibt: Büro des Bundeswahlleiters Telefon: 0611 75-4863 www.bundeswahlleiter.de/kontakt

Quelle: Der Bundeswahlleiter (ots)

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