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Carles Puigdemont bleibt auf freiem Fuß

Archivmeldung vom 22.05.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.05.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Carles Puigdemont i Casamajó (2016)
Carles Puigdemont i Casamajó (2016)

Foto: Generalitat de Catalunya
Lizenz: CC BY-SA 3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Der I. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat einen Antrag des Generalstaatsanwalts auf Wiederinvollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls gegen Carles Puigdemont zurückgewiesen. Das teilte das Gericht am Dienstag mit.

Erst Minuten zuvor hatte die Generalstaatsanwaltschaft bekannt gemacht, bereits vor knapp zwei Wochen den Antrag gestellt zu haben.

Anlass für den Antrag seien neue von den spanischen Behörden übermittelte Informationen, insbesondere zur Verfügung gestellte Videos gewesen, die die gegenüber den spanischen Polizeikräften verübten Gewalttätigkeiten zeigen. Die Ausschreitungen hatten ein solches Ausmaß, dass die Generalstaatsanwaltschaft davon ausgehe, dass auch wegen des Vorwurfs der "Rebellion" auszuliefern sei, hieß es. Nach deutschem Recht käme nicht nur eine Strafbarkeit wegen Hochverrats, sondern auch wegen Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall in Betracht. Deshalb sei davon auszugehen, dass nach wie vor Fluchtgefahr bestehe, so die Juristen.

Das Oberlandesgericht sehe nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens keine erhöhte Fluchtgefahr von Puigdemont, so dass dieser auf freiem Fuß bleibe, hieß es. Die Anordnung vom 5. April 2018 bleibe bestehen, wonach Puigdemont vom Vollzug der Auslieferungshaft unter Auflagen verschont bleibe. Der Generalstaatsanwalt hatte den Antrag auf Wiederinvollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls mit neuen Informationen aus Spanien und einer sich hieraus ergebenden erhöhten Fluchtgefahr begründet.

Wann mit einer abschließenden Entscheidung des I. Strafsenats über die Zulässigkeit der Auslieferung zu rechnen ist, ist derzeit noch offen. Bisher liege noch gar kein Antrag des Generalstaatsanwalts auf Feststellung der Zulässigkeit einer Auslieferung vor, so die Richter.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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