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Urteil: EU-Genehmigung für deutsche Condor-Beihilfen nichtig

Archivmeldung vom 08.05.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.05.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Das Gericht der Europäischen Union hat die Genehmigung der deutschen Millionenhilfen für die Charter-Fluggesellschaft Condor nach der Pleite des Mutterkonzerns Thomas Cook durch die EU-Kommission für nichtig erklärt. Angesichts der Bedenken, die die Kommission in Bezug auf die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Unionsrecht hätte hegen müssen, wäre sie zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet gewesen, heißt es in einem Urteil des Gerichts vom Mittwoch.

Hintergrund ist ein Beschluss vom 26. Juli 2021, mit dem die Kommission eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321 Millionen Euro genehmigte, die Deutschland der deutschen Charter-Fluggesellschaft Condor zu gewähren beabsichtigte. Durch diese Beihilfe sollte Condor bei ihrer Umstrukturierung und bei der Fortsetzung ihrer Tätigkeit unterstützt werden. Mit ihr sollten die Schwierigkeiten überbrückt werden, in denen sich Condor aufgrund der Insolvenz von Thomas Cook befand. Ryanair hatte diesen Beschluss beim Gericht der Europäischen Union angefochten. Das klagende Unternehmen habe hinreichend dargelegt, dass die Kommission Bedenken hätte hegen müssen, die die Einleitung eines solchen Verfahrens rechtfertigten, so die Luxemburger Richter. So hätte die Kommission sich etwa fragen müssen, ob die in Rede stehende Beihilfe dem Erfordernis einer angemessenen Lastenverteilung gerecht werde. Insbesondere sollten diesem Erfordernis zufolge alle staatlichen Beihilfen, die die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens verbessern, zu Konditionen gewährt werden, die dem Staat einen angemessenen Anteil an künftigen Wertgewinnen des Empfängers zusichern. Gegen das Urteil können noch Rechtsmittel eingelegt werden (T-28/22).

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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