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Verfassungsgericht: Keine Entschädigung für Opfer von Kundus

Archivmeldung vom 16.12.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.12.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Symbolbild
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Bild: Eigenes Werk /OTT

Die Hinterbliebenen der Opfer des umstrittenen Bombenangriffs bei Kundus in Afghanistan im Jahr 2009 bekommen keinen Schadenersatz von Deutschland. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November hervor, der am Mittwoch veröffentlicht wurde.

Demnach wurde eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die zivilgerichtliche Versagung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Bundesrepublik, zuletzt durch den Bundesgerichtshof (BGH), richtete.

Die Beschwerdeführer hatten in allen Instanzen erfolglos Klage gegen die Bundesrepublik als Angehörige von bei dem Luftangriff getöteten Opfern erhoben und Amtshaftungsansprüche geltend gemacht. Die Versagung unmittelbar aus dem Völkerrecht resultierender Ansprüche sowie die Verneinung einer Amtspflichtverletzung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, urteilten die Karlsruher Richter. Sekundärrechtliche Ansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stünden grundsätzlich nur dem Heimatstaat des Geschädigten als originärem Völkerrechtssubjekt zu. Es bestehe keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach welcher dem Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht auch Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung gegen den verantwortlichen Staat zustehen müssten.

Die Verneinung von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff und Aufopferung begegne ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, so das Gericht weiter. Beide Rechtsinstitute seien auf Kriegsschäden, die nicht Folge regulärer Verwaltungstätigkeit sind, nicht anwendbar. Das Bundesverfassungsgericht fügte allerdings hinzu, dass Amtshaftungsansprüche als Folge von Einsätzen der Bundeswehr im Ausland nicht ausgeschlossen seien. Der BGH hatte dies generell verneint. Bei dem Vorfall bei Kundus waren im September 2009 auch zahlreiche Zivilisten getötet oder verletzt worden. Ein Oberst der Bundeswehr hatte den Luftangriff auf zwei von Taliban entführte Tanklastwagen angeordnet. Ausgeführt wurde der Angriff durch zwei US-Kampfflugzeuge.

Quelle: dts Nachrichtenagentur


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