Finanzgericht Sachsen-Anhalt bearbeitet 14 Klagen zur Grundsteuer
Archivmeldung vom 06.08.2024
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.08.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Mary SmithDas 2025 in Kraft tretende neue System der Grundsteuerberechnung wird schon vorab zum Fall für die Justiz. Beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt sind aktuell 14 Klagen gegen die amtliche Feststellung des Grundsteuerwerts eingegangen. Das berichtet die in Halle erscheinende Mitteldeutsche Zeitung (Mittwochausgabe) unter Berufung auf einen Gerichtssprecher. "Die Kläger wehren sich dagegen, dass ihr Grundstück ihrer Einschätzung nach zu hoch eingestuft ist", sagte Gerichtssprecher Gerald Pohl dem Blatt.
Ein Teil der Beschwerdeführer argumentiert, der Wert ihres Grundstücks lasse sich mit dem Instrument des Bodenrichtwerts nicht realistisch ermitteln. In den Bodenrichtwert gehen unter anderem Grundstücksverkäufe der Vergangenheit ein. "Das vorgebrachte Argument lautet, dass es in manchen Gebieten keine oder nur wenig Verkäufe gab und der Bodenrichtwert deshalb nicht gut taugt", sagte der Gerichtssprecher.
Andere sehen sich ungerecht behandelt, weil für vermietete Eigentumswohnungen die Mieteinnahmen pauschal festgesetzt werden, ohne Rücksicht darauf, ob diese Miete tatsächlich erzielt werden kann. Eine dritte Gruppe von Grundstückseigentümern hält die Gebiete, in denen ein bestimmter Bodenrichtwert gilt, für zu wenig differenziert und die Unterschiede für zu groß. So kann etwa in Halle der Bodenrichtwert für ein Haus auf der einen Straßenseite doppelt so hoch sein wie für ein Haus gegenüber.
Alle Kläger hätten jetzt die Gelegenheit, eine unzumutbare Belastung durch das Gutachten eines amtlich bestellten Immobilien-Sachverständigen nachzuweisen, sagte Gerichtssprecher Pohl. In den nächsten drei Monaten seien daher keine Entscheidungen zu erwarten. Der Bundesfinanzhof in München hatte in Eilverfahren entscheiden, dass es betroffene Grundeigentümer nicht hinnehmen müssen, wenn der amtlich festgesetzte Wert der Immobilie den tatsächlichen Wert um 40 Prozent oder mehr überschreitet.
Quelle: Mitteldeutsche Zeitung (ots)