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Vom Bundesverfassungsgericht bestätigt

Archivmeldung vom 04.10.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.10.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Manuel Schmidt
Das deutsche Bundesverfassungsgericht.
Das deutsche Bundesverfassungsgericht.

Foto: Tobias Helfrich
Lizenz: GFDL
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat die Verfassungsbeschwerde von Jan Hendrik Schön nicht zur Entscheidung angenommen. Nach der am heutigen 1. Oktober 2014 veröffentlichten Pressemitteilung Nr. 85/2014 stellt die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts fest, dass die vorangegangenen verwaltungsrechtlichen Urteile, wonach Jan Hendrik Schön der Doktorgrad wegen Unwürdigkeit zu Recht entzogen wurde, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich sind.

„Das Bundesverfassungsgericht hat nicht nur endgültig bestätigt, dass die Universität Konstanz Jan Hendrik Schön den Doktorgrad entziehen konnte, sondern dass die konkrete Ent-scheidung in jeder Hinsicht rechtlich zulässig und begründet war“, so Prof. Dr. Ulrich Rüdiger, Rektor der Universität Konstanz.

Jan Hendrik Schön hatte vor dem Bundesverfassungsgericht insbesondere argumentiert, dass die allgemein gehaltene gesetzlich formulierte Anforderung der „Unwürdigkeit“ für einen Entzug gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße. „Die Vorschrift zum Entzug des Doktorgrades wegen Unwürdigkeit verstößt in ihrer Auslegung durch die Fachgerichte nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot“, heißt es dagegen in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts. Der Begriff der Würdigkeit sei zwar an sich unscharf, lasse sich jedoch im Wissenschaftsrecht durch Wesen und Bedeutung des akademischen Grades präzisieren. Laut Bundesverfassungsgericht besteht die Würdigkeit in diesem Zusammenhang in der wissenschaftlichen Qualifikation, die mit dem Doktorgrad verbunden sei.

Dies erzwinge eine „restriktive Handhabung“, somit in diesem Fall die Aberkennung des Doktorgrades durch die Universität Konstanz aufgrund wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde damit ausdrücklich noch einmal die Auffassung der Universität Konstanz bestätigt, dass der Begriff der Unwürdigkeit wissenschaftsbezogen auszulegen sei, indem er betont, dass das Bestimmtheitsgebot den Entzug des Doktorgrades wegen „Unwürdigkeit“ bei wissenschaftsbezogenen Verfehlungen zulässt.

Außerdem stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die konkrete Entscheidung des Promotionsausschusses der Universität Konstanz vom Juni 2004, dem Physiker, der im Jahr 1998 an der Universität Konstanz promoviert wurde, den Doktortitel abzuerkennen, einen verhältnismäßigen Eingriff in die Berufs- und Wissenschaftsfreiheit von Jan Hendrik Schön darstellt. Damit schloss es sich auch in diesem Punkt dem Urteil des Bun-desverwaltungsgerichts in Leipzig vom 31. Juli 2013 an.

Vor der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hatte ein Urteil des Ver-waltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim vom 14. September 2011 der Universität Konstanz bescheinigt, dass sie Schön wegen schwerwiegenden wissen-schaftlichen Fehlverhaltens zu Recht den Doktorgrad entzogen hat. Der Verwaltungsge-richtshof in Mannheim hatte wiederum das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. September 2010 aufgehoben, das im Fall Schön keine Rechtsgrundlage für einen Entzug des Doktorgrades gesehen hatte.

Eine Untersuchungskommission der Bell Laboratories (New Jersey, USA), des damaligen Arbeitgebers von Jan Hendrik Schön, dokumentierte 2002 16 Fälle wissenschaftliches Fehlverhalten des Physikers. Ende September 2002 wurde Jan Hendrik Schön von den Bell Laboratories entlassen. Der Promotionsausschuss der Universität Konstanz beschloss im Januar 2004, ihm den Doktorgrad zu entziehen. Er stützte seine Entscheidung auf den Abschlussbericht der Untersuchungskommission sowie die Ergebnisse eines Ausschusses der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und eigene Untersuchungen.

Quelle: Universität Konstanz (idw)

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