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BGH bestätigt Strafbarkeit von Cum-Ex-Geschäften

Archivmeldung vom 28.07.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.07.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Anja Schmitt
Ehemaliges Erbgroßherzogliches Palais, heute Hauptgebäude des Bundesgerichtshof (BGH)
Ehemaliges Erbgroßherzogliches Palais, heute Hauptgebäude des Bundesgerichtshof (BGH)

Foto: ComQuat
Lizenz: CC BY-SA 3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erstmals die Strafbarkeit sogenannter Cum-Ex-Aktiengeschäfte bestätigt. Es handele sich um strafbare Steuerhinterziehung, urteilten die Karlsruher Richter. Es ist die erste höchstrichterliche Entscheidung in dem Steuerskandal.

Gewinne aus den umstrittenen Geschäften können laut BGH eingezogen werden. Konkret ging es in dem Verfahren um die Revisionen von zwei Angeklagten, die vom Landgericht Bonn im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu Bewährungsstrafen verurteilt worden waren. Bei einem der Angeklagten waren Taterträge in Höhe von 14 Millionen Euro eingezogen worden. Letzterer griff mit seinem Rechtsmittel nur die ihn betreffende Einziehung von Taterträgen an, während der andere Angeklagte sich insgesamt gegen seine Verurteilung wandte. Die Revisionen wurden vom BGH verworfen.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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