Zoll: Bundesweite Schwerpunktprüfung im Wach- und Sicherheitsgewerbe
Archivmeldung vom 25.11.2019
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Freigeschaltet durch André OttDie FKS des Zolls führte am 15. November 2019 gemeinsam mit den Landesfinanzbehörden eine bundesweite Schwerpunktprüfung im Wach- und Sicherheitsgewerbe durch.
Insgesamt waren 2.810 Zöllnerinnen und Zöllner sowie 128 Beschäftigte der Landesfinanzbehörden bundesweit im Einsatz und haben 6.658 Personen zu ihren Arbeitsverhältnissen befragt und 691 Geschäftsunterlagenprüfungen in Unternehmen durchgeführt. Unterstützt wurde der Zoll hierbei von 291 weiteren Beschäftigten anderer Behörden wie den Ordnungsbehörden und der Polizei. Ziel der gemeinsamen Schwerpunktprüfung von Zoll und Landesfinanzbehörden war es, rechtswidrige Arbeitsbedingungen und damit einhergehende steuerrechtliche Verstöße aufzudecken. Dabei wurde vor allem die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohnes, die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, der unrechtmäßige Bezug von Sozialleistungen und die illegale Beschäftigung von Ausländern überprüft. Bisher wurden 67 Ermittlungsverfahren eingeleitet, die überwiegend die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen, den unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen, Fälle illegalen Aufenthalts, die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Meldepflichten, das Nichtmitführen von Ausweispapieren aber auch Mindestlohnverstöße betreffen. In 1.390 Fällen sind weitere Sachverhaltsaufklärungen durch die FKS erforderlich.
Zusatzinformationen:
Mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch, das am 18. Juli 2019 in Kraft getreten ist, sollen u.a. auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Wach- und Sicherheitsgewerbe vor illegalen Lohnpraktiken besser geschützt werden. Mit der Gesetzesänderung trifft Arbeitgeber in dieser Branche eine Sofortmeldepflicht. Das heißt, schon bei Arbeitsaufnahme eines Beschäftigten ist eine entsprechende Meldung an den Träger der Rentenversicherung abzugeben. Zudem sind Beschäftigte im Wach- und Sicherheitsgewerbe nunmehr verpflichtet, bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und auf Verlangen der FKS vorzulegen. Gleichzeitig haben die Arbeitgeber jetzt die Pflicht, Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem Mindestlohngesetz zu führen.
Quelle: Generalzolldirektion (ots)