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Schäden an der Heizungssteuerung: Schadenmeldungen nicht immer plausibel

Archivmeldung vom 10.01.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.01.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Margot Kessler / pixelio.de
Bild: Margot Kessler / pixelio.de

Zu Beginn der Heizungsperiode werden den deutschen Sachversicherern oft zahlreiche Schäden an Heizungssteuerungen gemeldet. Ein Großteil davon soll durch Blitz- oder Überspannungsschäden entstanden sein. Eine Untersuchung von knapp 19.000 Schäden an Heizungssteuerungen durch Sachverständige hat jetzt ergeben, dass bei rund 30 Prozent der Fälle kein Blitz- oder Überspannungsschaden vorlag. Der geltend gemachte Schaden war nicht plausibel und konnte sich nicht wie geschildert ereignet haben.

"Immer mehr Versicherer lassen solche Schäden begutachten, um zu prüfen ob die geforderte Leistung berechtigt ist. In manchen Fällen handelt es sich sogar um Versicherungsbetrug", sagt Jörg von Fürstenwerth, Vorsitzender der Hauptgeschäftsführung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). "Hier stehen wir in der Pflicht der Versichertengemeinschaft."

Die Untersuchung ergab auch, dass die Schadenursache an Heizungssteuerungen manchmal schwer zu ermitteln ist. Heizungen gehen häufig auch aufgrund altersbedingten Verschleißes oder eines technischen Defektes kaputt. Nur wenn Blitz- und Überspannung zum Ausfall der Heizung geführt haben, ist es ein Versicherungsfall. Die Wohngebäudeversicherung übernimmt dann den Schaden, sofern diese Schäden mitversichert sind.

Tipp: Wer nicht sicher ist, ob es sich um einen versicherten Schaden handelt oder nicht, sollte dies mit seinem Wohngebäudeversicherer klären, bevor der Heizungsmonteur beauftragt wird.

Insgesamt liegt der geschätzte Schaden durch Versicherungsbetrug in der Schaden- und Unfallversicherung bei rund 4 Milliarden Euro im Jahr. Sollte tatsächlich eine Betrugsabsicht nachgewiesen werden, können die Folgen für den Kunden erheblich sein: Der Versicherer muss nicht für den Schaden aufkommen, kann den Vertrag kündigen, Sachverständigenkosten vom Anspruchsteller zurückverlangen und den Fall zur Anzeige bringen.

Quelle: GDV - Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (ots)

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