BGH bestätigt Freisprüche von zwei Ärzten in Sterbehilfe-Prozessen
Archivmeldung vom 03.07.2019
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Freigeschaltet durch André OttDer Bundesgerichtshof (BGH) hat die Freisprüche von zwei Ärzten in Sterbehilfe-Prozessen bestätigt. "Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten für ihre im Vorfeld geleisteten Beiträge zu den Suiziden hätte vorausgesetzt, dass die Frauen nicht in der Lage waren, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden", teilte der BGH am Mittwoch zur Begründung mit.
Das Landgericht Hamburg und das Landgericht Berlin hatten jeweils einen angeklagten Arzt von dem Vorwurf freigesprochen, sich in den Jahren 2012 beziehungsweise 2013 durch die Unterstützung von Selbsttötungen sowie das Unterlassen von Maßnahmen zur Rettung der bewusstlosen suizidwilligen Frauen wegen Tötungsdelikten und unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht zu haben. Das Landgericht Hamburg hatte festgestellt, dass die beiden miteinander befreundeten, 85 und 81 Jahre alten suizidwilligen Frauen an mehreren nicht lebensbedrohlichen, aber ihre Lebensqualität und persönlichen Handlungsmöglichkeiten zunehmend einschränkenden Krankheiten litten.
Sie wandten sich an einen Sterbehilfeverein, der seine Unterstützung bei ihrer Selbsttötung von einem neurologisch-psychiatrischen Gutachten zu ihrer Einsichts- und Urteilsfähigkeit abhängig machte. Dieses erstellte der Angeklagte, ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie.
Auf Verlangen der beiden Frauen wohnte der Angeklagte der Einnahme der tödlich wirkenden Medikamente bei und unterließ es auf ihren ausdrücklichen Wunsch, nach Eintritt ihrer Bewusstlosigkeit Rettungsmaßnahmen einzuleiten. Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freigesprochen. Beide Frauen hätten die alleinige Tatherrschaft über die Herbeiführung ihres Todes gehabt. Der Angeklagte sei aufgrund der ihm bekannten Freiverantwortlichkeit der Suizide auch nicht zu ihrer Rettung verpflichtet gewesen.
Das Landgericht Berlin hatte in dem anderen Verfahren festgestellt, dass der Angeklagte als Hausarzt einer Patientin Zugang zu einem in hoher Dosierung tödlich wirkenden Medikament verschafft habe. Die 44-jährige Frau litt seit ihrer Jugend an einer nicht lebensbedrohlichen, aber starke krampfartige Schmerzen verursachenden Erkrankung und hatte den Angeklagten um Hilfe beim Sterben gebeten. Der Angeklagte betreute die nach Einnahme des Medikaments Bewusstlose wie von ihr zuvor gewünscht während ihres Sterbens. Hilfe zur Rettung ihres Lebens leistete er nicht.
Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die Bereitstellung der Medikamente stelle sich als straflose Beihilfe zur eigenverantwortlichen Selbsttötung dar.
Zu Rettungsbemühungen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit sei er nicht verpflichtet gewesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen und damit die beiden Freisprüche der Landgerichte bestätigt.
In beiden Fällen hätten "die Landgerichte rechtsfehlerfrei keine die Eigenveranwortlichkeit der Suizidentinnen einschränkenden Umstände festgestellt", hieß es. Deren Sterbewünsche hätten vielmehr auf einer im Laufe der Zeit entwickelten, bilanzierenden "Lebensmüdigkeit" beruht und seien nicht Ergebnis psychischer Störungen gewesen, hieß es weiter. Beide Angeklagte seien nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Suizidentinnen auch nicht zur Rettung ihrer Leben verpflichtet gewesen. Der Angeklagte des Hamburger Verfahrens hätte schon nicht die ärztliche Behandlung der beiden sterbewilligen Frauen übernommen, was ihn zu lebensrettenden Maßnahmen hätte verpflichten können, so der BGH.
Auch die Erstellung des seitens des Sterbehilfevereins für die Erbringung der Suizidhilfe geforderten Gutachtens sowie die vereinbarte Sterbebegleitung hätten keine Schutzpflicht für deren Leben begründet. Eine in Unglücksfällen jedermann obliegende Hilfspflicht nach Paragraf 323c des Strafgesetzbuches (StGB) sei nicht in strafbarer Weise verletzt worden, so der Bundesgerichtshof. Da die Suizide, wie die Angeklagten wussten, sich jeweils als Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der sterbewilligen Frauen darstellten, seien Rettungsmaßnahmen entgegen deren Willen nicht geboten gewesen.
Am Straftatbestand der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (Paragraf 217 StGB) sei das Verhalten der Angeklagten wegen des strafrechtlichen Rückwirkungsverbotes nicht zu messen gewesen, da dieser zur Zeit der Suizide noch nicht in Kraft war, hieß es weiter. Dass die Angeklagten mit der jeweiligen Leistung von Hilfe zur Selbsttötung möglicherweise ärztliche Berufspflichten verletzt haben, sei für die Strafbarkeit ihres Verhaltens im Ergebnis nicht von Relevanz, so der Bundesgerichtshof. Die Urteile des Landgerichts Hamburg und des Landgerichts Berlin sind damit rechtskräftig.
Quelle: dts Nachrichtenagentur