Innenministerium erlässt Abschiebeanordnung gegen Gefährder
Archivmeldung vom 09.08.2017
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.08.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch André OttDas Ministerium für Inneres und Europa hat gestern gegen die beiden als Gefährder eingestuften 26-jährigen Brüder aus Bosnien, die vor zwei Wochen im Raum Güstrow vorrübergehend in Gewahrsam genommen wurden und gegen die wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat strafrechtlich ermittelt wird, Abschiebeanordnungen nach Paragraph 58a Aufenthaltsgesetz erlassen.
Die Abschiebeanordnungen wurde den beiden Personen gestern Abend persönlich übergeben. Auf Grundlage der Anordnungen wurden die beiden Gefährder von Spezialeinheiten des Landeskriminalamts vorläufig in Gewahrsam genommen. Beim örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht Güstrow wurde ein Antrag auf Sicherungshaft für beide Gefährder gestellt. Zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft wurden beide Personen unverzüglich dem Richter vorgeführt. Das Amtsgericht Güstrow ordnete noch in der Nacht die vorrübergehende Freiheitsentziehung bis zur heutigen weiteren Entscheidung an.
Nach § 58a Aufenthaltsgesetz kann die oberste Landesbehörde gegen einen Ausländer ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Voraussetzung hierfür ist nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass eine solche Maßnahme zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr erfolgen kann. Die bisherigen polizeilichen Maßnahmen gegen die dritte, deutsche Person werden fortgesetzt.
Hintergrund
Gefährder sind Menschen die weder eine Straftat verübt, geplant noch irgendwelche Beweise dafür vorliegen, dass dieser Mensch irgendetwas geplant haben könnte. Somit werden sogenannten Gefährdern alle rechtsstaatlichen Möglichkeiten entzogen. Zur Sicherheit der Bevölkerung wird dieser Personengruppe das demokratische Grundrecht der Unschuldsvermutung genommen.
Quelle: Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern (ots) / André Ott