Erklärung des Ständigen Rats zur Frage des assistierten Suizids
Archivmeldung vom 26.01.2021
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.01.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch André OttDer Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz hat sich auf seiner als Videokonferenz durchgeführten Sitzung (25./26. Januar 2021) ausführlich mit der Frage des assistierten Suizids und der öffentlichen Diskussion befasst. Zum Abschluss seiner Beratungen erklärt der Ständige Rat: "Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 26. Februar 2020 den § 217 StGB für verfassungswidrig erklärt."
Weiter erklärte der Rat: "Dieser stellte die geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid unter Strafe. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Achtung vor der Würde des Menschen gebietet, ihm auch die Möglichkeit zur freiwilligen Selbsttötung offenzuhalten.
Dabei wird dem Einzelnen zudem das Recht zugestanden, Hilfe zur Selbsttötung anzunehmen. Gleichzeitig sehen auch die Richter, dass gerade am Lebensende die Freiheit der Entscheidung eingeschränkt sein kann. Deshalb räumen sie dem Gesetzgeber die Möglichkeit ein, die Beihilfe zum Suizid so zu regeln, dass die Entscheidungsfreiheit gewahrt bleibt, Menschen aber gleichzeitig vor einer übereilten oder gar fremdbestimmten Umsetzung eines Sterbewunsches geschützt sind.
Bereits unmittelbar nach Veröffentlichung des Urteils haben sich der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz und der Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland in einer gemeinsamen Stellungnahme kritisch zu dem Urteil geäußert.
Das Urteil und die dadurch entstandene Diskussion um eine gesetzliche Neuregelung fordern die Kirche in ihrer Seelsorge heraus, aber auch als Trägerin von Diensten und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Diese Herausforderungen betrachtet der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz sehr differenziert. Auch aus christlicher Sicht kommt der Freiheit des Menschen, das Leben in jeder Lebensphase nach den eigenen Vorstellungen zu gestalten, grundlegende Bedeutung zu. Eine freiheitliche Rechtsordnung, die sich dem Schutz der Autonomie des Menschen verbunden weiß, ist ein hohes Gut. Diese vom Rechtsstaat geachtete Selbstbestimmung muss selbstverständlich auch im Sterben gelten. Dadurch wird jedoch der assistierte Suizid nicht zu einer ethisch zustimmungsfähigen Handlungsmöglichkeit. Den deutschen Bischöfen ist bewusst, dass es Situationen im Leben geben kann, in denen Menschen Suizidwünsche entwickeln oder sich gar zu suizidalen Handlungen gedrängt fühlen. Solche Situationen entziehen sich einer abschließenden moralischen Beurteilung von außen.
Der Blick auf die aktuelle Suizidforschung zeigt jedoch, dass ein Suizidwunsch in den meisten Fällen die Folge von Ängsten, Verzweiflung und Aussichtlosigkeit in Extremsituationen ist und deshalb gerade nicht als Ausdruck der Selbstbestimmung verstanden werden kann. Respekt vor der Selbstbestimmung bedeutet in diesen Situationen nicht, den Wunsch oder die Entscheidung zum Suizid unhinterfragt hinzunehmen oder den Suizid als normale Form des Sterbens zu betrachten.
Für Christen ist das Leben ein Geschenk, das ihnen von Gott anvertraut wird. Es entzieht sich unserer Verfügbarkeit und will deshalb bis zum Ende bewahrt sein. Deshalb erwarten wir, dass alle Anstrengungen darauf gerichtet werden, bessere Möglichkeiten für ein erträgliches Lebensende zu schaffen. Die Palliativversorgung und die Hospizarbeit müssen gefördert werden. Entscheidend ist auch die professionelle Hilfe bei Depressionen. Gerade das Leben in dunklen Momenten, in der Verzweiflung oder in schwerer Krankheit behält seine Würde. Dafür wollen wir uns als Kirche einsetzen - gerade auch mit unseren Einrichtungen - und den Menschen beistehen, damit sie den Glauben und die Hoffnung nicht verlieren. Gott ist ein Freund des Lebens, der - wie es beim Propheten Jesaja heißt - das geknickte Rohr nicht zerbricht und den glimmenden Docht nicht auslöscht (vgl. Jes 42,3).
Der Ständige Rat ist daher der Überzeugung, dass die Ermöglichung des assistierten Suizids nicht die richtige Antwort auf die Lebenssituationen von Menschen ist, die Suizidwünsche entwickeln oder Suizidabsichten haben. In dieser Situation geht es um die Entwicklung von Lebensperspektiven und gerade nicht um die Hilfestellung zum Suizid. Zudem halten wir den subtilen Druck, dem assistierten Suizid zuzustimmen, aus Sorge, am Ende des Lebens anderen zur Last zu fallen, für eine große Gefahr. Wir glauben, dass dieser Druck sich von Kranken und Sterbenden nicht mehr fernhalten ließe, wenn der assistierte Suizid zu einem Normalmodell des Sterbens würde.
Christliche Seelsorge geht unvoreingenommen auf die Person zu. Sie richtet sich auf die christliche Hoffnungsbotschaft aus und steht auf der Seite des Lebens. Seelsorgerinnen und Seelsorger nehmen die Menschen so an, wie sie sind, und machen ihnen zugleich ein Orientierungsangebot. Auch die Ärztinnen und Ärzte, Krankenschwestern und Pfleger in unseren kirchlichen und caritativen Einrichtungen haben sich auf diese Weise der Förderung des Lebens verschrieben. Das Ermöglichen von Angeboten des assistierten Suizids in diesen Einrichtungen wäre mit dem Wesenskern unseres Einsatzes für das Leben nicht vereinbar."
Quelle: Deutsche Bischofskonferenz (ots)