VistaPrint Patent widerrufen
Archivmeldung vom 08.04.2008
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittMit sofortiger Wirkung hat das Europäische Patentamt Mittwochabend das VistaPrint Patent EP 1 040 428 B1 widerrufen. Das Urteil, das schon bindend, aber noch nicht rechtskräftig ist, betrifft das Patent "Computerized Prepress" Nr. 1 040 428. In diesem Patent wird das Verfahren der Herstellung einer Druckvorlage via Web- oder LAN-Server, sowie das Web-to-Print-Verfahren, detailliert beschrieben.
Das europäische Patentamt beschäftigte sich mit diesem Thema aufgrund
eines Einspruches der deutschen Firmen Socoto, TechConsult und der
Peter Schmidt Group.
Fachleute sahen das Patent schon immer als äußert kritisch an, da es dem Grundsatz der Exklusivität widersprach. Bernd Zipper, Vorsitzender der Interessensgemeinschaft zur Förderung des freien Wettbewerbs (IGW): "Mit diesem Urteil hat das Europäische Patentamt anerkannt, dass das VistaPrint-Patent zum Zeitpunkt der Veröffentlichung schon längst Stand der Technik war. Nun können auch weitere, untergeordnete Patente, außer Kraft gesetzt werden, was dem Wettbewerb im Bereich Web-to-Print nun fairer und offener gestalten wird."
Zipper und andere Mitstreiter sehen durch das Urteil des Europäischen Patentamts einen weiteren Schritt auf dem Weg zu mehr „Patent-Gerechtigkeit“ erreicht, für die sich die IGW vehement einsetzt. Doch noch sind nicht alle Probleme gelöst. VistaPrint besitzt mehr als 80 Patente für die verschiedensten Verfahren und zeigt sich durchaus aggressiv in der Durchsetzung der Patentrechte. Zipper: "Für uns als Interessensgemeinschaft ist dies ein erster Erfolg und wir Danken den Firmen die dort initiativ geworden sind für ihren Einsatz."
„Das Urteil wird weitere positive Folgen haben, ist sich Bernd Zipper
als Sprecher der Interessengemeinschaft sicher. Klaus Bungartz, Anwalt
der Interessensgemeinschaft hierzu in einem Interview:
"Das nach seinem früheren Inhaber benannte Petzold*-Patent schützt ein
ganz ähnliches Verfahren, wobei hier als möglicherweise zusätzliches
Merkmal die Übertragung einer Parameter-Datei von dem Anwender Rechner
auf den Server der digitalen Druckvorstufe beansprucht wird. Ein
Widerruf des europäischen Patentes EP1040428 hat zunächst faktisch
keine Auswirkungen auf die Bestandskraft dieses Patentes. Allerdings
wird dem Fachmann wohl klar sein, dass beide Patente nicht ohne
Übertragung der Parameter-Datei auskommen. Letztlich dürfte also für
beide Schutzrechte annähernd der Stand der Technik zur Beurteilung der
Patentfähigkeit maßgeblich Sein. Daher ist damit zu rechnen, dass der
Widerruf des EP1040428 auf das bereits anhängige Verfahren beim
Bundespatentgericht gegen das "Petzold"-Patent durchaus eine
präjudizierende Wirkung hat."
Die Entscheidung des Europäischen Patentamts ist keineswegs marginal für die Druckbranche. Gerade die Frage, wie und auf welchen Wegen Datenaustausch stattfinden darf, ist für Kunden der Druckindustrie wie auch für die HighTech-Branche Print von existenzieller Bedeutung. Wäre das Patent wirksam geworden, hieße das, dass eine ganze Industrie den webbasierten digitalen Druckstandard nicht mehr nutzen dürfe. Dies würde einer Monopolstellung gleichkommen. Dazu der Branchenexperte Bernd Zipper abschließend: "Dies wäre so absurd, als würde man das Drucken generell für sich okkupieren und patentieren wollen."
Quelle: zipcon consulting GmbH
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