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Urteil nach Halle-Anschlag insgesamt rechtskräftig

Archivmeldung vom 12.04.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.04.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Tony Hegewald / pixelio.de
Bild: Tony Hegewald / pixelio.de

Im Verfahren um den Terroranschlag von Halle hat der Bundesgerichtshof die Revisionen von zwei Nebenklägern verworfen. Das Urteil sei damit insgesamt rechtskräftig, teilte der BGH am Dienstag mit. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte den Angeklagten im Dezember 2020 wegen Mordes in zwei Fällen, versuchten Mordes in einer Vielzahl von Fällen sowie weiterer Delikte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Zudem hatte es die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen das Urteil hatten sich ausschließlich zwei Nebenkläger mit ihren Revisionen gewendet. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen hatte sich der Angeklagte auf einen Schusswechsel mit fünf Polizeibeamten eingelassen, nachdem er zuvor zwei Menschen erschossen und überdies vergeblich versucht hatte, 51 Menschen in einer Synagoge sowie weitere Personen zu töten.

Einer der Nebenkläger befand sich während des Feuergefechts mit den Polizeibeamten am Rande des Geschehens auf dem Gehweg. Das Oberlandesgericht hatte aber nicht festgestellt, dass der Angeklagte den Nebenkläger wahrnahm, gezielt auf ihn Schüsse abgab oder damit rechnete, Unbeteiligte zu verletzen oder zu töten. Es hatte den Angeklagten daher nicht wegen einer Straftat zulasten dieses Nebenklägers verurteilt. Darüber hinaus war der Angeklagte auf der anschließenden Flucht mit seinem Pkw verkehrswidrig an einer Straßenbahnhaltestelle vorbeigefahren und hatte den aus einer Straßenbahn kommenden weiteren Nebenkläger dabei mit einem Außenspiegel erfasst und ihn verletzt.

Das Oberlandesgericht stellte aber nicht fest, dass der Angeklagte bei seinem Fahrmanöver den Geschädigten absichtlich anfuhr oder mit einer Verletzung rechnete und sich damit abfand. Es hatte den Angeklagten daher lediglich der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit Straßenverkehrsdelikten schuldig gesprochen. Die beiden Nebenkläger hatten jeweils beanstandet, dass der Angeklagte nicht auch wegen versuchten Mordes zu ihrem Nachteil verurteilt worden war. Die durch ihre Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler ergeben, so der BGH. Da weder der Angeklagte noch ein weiterer Beteiligter Revision eingelegt habe, sei das Urteil mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs insgesamt rechtskräftig (Beschluss vom 22. März 2022 - 3 StR 270/21).

Quelle: dts Nachrichtenagentur


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