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BGH: Keine Sicherungsverwahrung für Bankräuber

Archivmeldung vom 21.10.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.10.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Haupteingang und Neubau des Bundesgerichtshof, Karlsruhe. Bild: Dionysos
Haupteingang und Neubau des Bundesgerichtshof, Karlsruhe. Bild: Dionysos

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen einen Bankräuber aufgehoben und den Wegfall der Unterbringung angeordnet. Dem Urteil zufolge reichen Gefahren für Vermögen oder Eigentum nicht aus, um Sicherungsverwahrung anzuordnen. Ebenso wenig wie die bloße Beeinträchtigungen der psychischen Befindlichkeit oder der Freiheit der Willensbetätigung.

Die Sicherheitsverwahrung sei nur im Ausnahmefall und beim konkreten Risko schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten zulässig. Im konkreten Fall hatte ein Mann seit 28 Jahren immer wieder Überfälle verübt. Dabei benutzte er aber stets nur Spielzeugpistolen und vermied körperliche Gewalt.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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