Geldgeschenke an Kinder in der Regel bei Arbeitslosengeld II problemlos
Archivmeldung vom 14.03.2007
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDas Frühjahr ist die traditionelle Zeit für Kommunion, Konfirmation oder Jugendweihe. Häufig bekommen Kinder und Jugendliche zu diesen Festen Geldgeschenke. Solche Geldgeschenke sind in der Regel auch für Familien, die Arbeitslosengeld II beziehen, problemlos.
"Wenn diese Geldgeschenke nicht unangemessen hoch sind,
dürften sie nicht zu einer Kürzung der Leistung führen", sagte
Heinrich Alt, Vorstand Grundsicherung der Bundesagentur für Arbeit.
Geldgeschenke an Kinder werden in der Regel nicht auf ihren
Anspruch auf Sozialgeld angerechnet. Eine Anrechnung auf den
Arbeitslosengeld II-Anspruch der Eltern ist sogar gänzlich
unzulässig, weil Einkommen und Vermögen von Kindern nur bei deren
eigenem Anspruch berücksichtigt werden.
Nach der derzeitigen Rechtslage muss allerdings über die
Geldgeschenke im Einzelfall entschieden werden: Geschenke zu Festen
wie Kommunion, Konfirmation oder Jugendweihe sind einmalige
Einnahmen, die zwar grundsätzlich nach der entsprechenden Verordnung
auf den Bedarf der hilfebedürftigen Person anzurechnen sind, soweit
aber "nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist", heißt
es in der entsprechenden Verordnung der Bundesregierung.
Ob finanzielle Zuwendungen Dritter angerechnet werden, hängt von deren Höhe und einer möglichen Zweckbestimmung ab. "Wir gehen davon aus, dass Geldgeschenke zu Festen wie Kommunion oder Konfirmation in aller Regel nicht angerechnet werden müssen", sagte Alt. "Das Geld der Tante, das ausdrücklich zum Kauf eines Fahrrads gedacht ist, wird sicher unangetastet bleiben."
Quelle: Pressemitteilung Bundesagentur für Arbeit