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BGH: Fälschung von Impfpässen war schon früher strafbar

Archivmeldung vom 10.11.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.11.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bundesgerichtshof: Sitzungssaal 04 der Zivilsenate, Nordgebäude
Bundesgerichtshof: Sitzungssaal 04 der Zivilsenate, Nordgebäude

Foto: ComQuat
Lizenz: CC-BY-SA-3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Das Fälschen von Impfpässen war laut Bundesgerichtshof auch schon strafbar, bevor das Gesetz vor fast genau einem Jahr verschärft wurde. Wie aus dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Leipziger Strafsenats hervorgeht, wurde ein entsprechender Freispruch aus einer Vorinstanz aufgehoben und der Fall an diese zurückverwiesen.

Das Landgericht Hamburg hatte einen Dealer zwar wegen Drogenhandels zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, wegen des Ausstellens von neun falschen Impfpässen aber freigesprochen.

Das Landgericht war ebenso wie andere Gerichte davon ausgegangen, dass eine Strafbarkeit wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen gemäß Paragraph 277 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung daran scheitere, dass die Vorschrift eine Verwendung der gefälschten Impfpässe bei einer Behörde oder einer Versicherung voraussetze. Im konkreten Fall sollten die Pässe aber in der Gastronomie oder in Apotheken benutzt werden. Im November 2021 war die Strafbarkeit durch Gesetzesänderung klargestellt worden.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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