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Gesetzeslücke: Versicherer zahlen Überschüsse nicht an Kunden aus

Archivmeldung vom 09.01.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.01.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Private Versicherungsgesellschaften verweigern Millionen Kunden von Renten- und Lebensversicherungen die Ausschüttung der versprochenen Überschussbeteiligungen. Diese werden nur teilweise oder gar nicht ausgezahlt.

Das berichtet das ARD-Wirtschaftsmagazin Plusminus unter Berufung auf die Verbraucherzentrale Bremen. Plusminus beschreibt den Fall eines Privatrenten-beziehers, der statt der versprochenen Überschussbeteiligung in Höhe von 447 Euro nur zwei Euro monatlich bekommt. Bei einer durchschnittlichen Lebenserwartung wären das insgesamt rund 100.000 Euro weniger als angekündigt.

Das Versicherungsvertragsgesetz und die Mindestzuführungs- verordnung regelt zwar, dass die Kunden an den Überschüssen beteiligt werden müssen, jedoch nicht, in welcher Höhe und vor allem nicht zu welchem Zeitpunkt. Arno Gottschalk von der Verbraucherzentrale Bremen: „Die Versicherten haben nur ein begrenztes Leben. Sie können nicht endlos warten, bis sie an den Überschüssen, die sie mit ihren Einzahlungen erst ermöglicht haben, beteiligt werden.“ Deshalb fordert der Verbraucherschützer gesetzliche Regelungen, die eine zeitnahe Auszahlung der Überschüsse sicherstellen. Aus der Sicht des Bundesfinanzministeriums besteht jedoch kein Handlungsbedarf. Auf Plusminus-Anfrage teilte ein Sprecher mit, es gäbe bereits Gesetze und Verordnungen. „Für darüber hinaus gehende Regelungen besteht daher kein Bedarf“, so ein Sprecher. Das Bundesjustizministerium äußerte sich gar nicht auf die Anfrage des Magazins.

Plusminus berichtet, dass Versicherte mit Verträgen aus den Jahren 2001 bis 2007 eventuell Chancen auf Nachzahlungen der versprochenen und vorenthaltenen Überschüsse haben. Dabei bezieht sich das Magazin auf das Rundschreiben R 2 /2000 des Bundesamtes für das Versicherungswesen (heute: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - Bafin). Darin hat das Amt alle Versicherungen angewiesen, nur dann detaillierte Prognosen zur Überschussbeteiligung abzugeben, wenn sie diese auch nachweislich erfüllen können. Bei Verstößen wäre der Versicherer verpflichtet, die „versprochene“ Leistung vertragsgemäß zu zahlen. Diese Anweisung wurde Ende 2007 wieder aufgehoben und gilt nicht mehr für Verträge ab 2008.

Quelle: Plusminus im Ersten

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