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Nachträgliche Zählungen einzelner Kommunen haben keine Auswirkungen auf Ergebnisse des Zensus 2022

Freigeschaltet am 30.10.2024 um 10:09 durch Mary Smith
Statistisches Bundesamt
Statistisches Bundesamt

Bild: Eigenes Werk /OTT

Anlässlich der an die Kommunen verschickten Informationen zu den Ergebnissen des Zensus 2022 teilt der Projektleiter des Zensus 2022 im Statistischen Bundesamt (Destatis), Karsten Lummer, mit: "Der Zensus 2022 hat Bevölkerungszahlen für alle Kommunen auf Basis einer wissenschaftlich geprüften, vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Methode ermittelt. Eigene Zählungen einzelner Kommunen mit dem Ziel, ihre Bevölkerungszahl nachträglich zu korrigieren, haben keine gesetzliche Grundlage.

Somit ist auch die Teilnahme an solchen symbolischen Aktionen für Bürgerinnen und Bürger nicht verpflichtend. Sie sind auch methodisch nicht geeignet, vergleichbare und auf einen bundesweit einheitlichen Stichtag bezogene Bevölkerungszahlen zu ermitteln, die wiederum Basis für Verwaltungsprozesse in Bund und Ländern sind. Wir begrüßen allerdings alle Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Melderegister. Dazu können diese Aktionen sicherlich ein Anstoß sein."

Fragen und Antworten zur Ermittlung der Bevölkerungszahlen

1. Wie wird die Bevölkerungszahl beim Zensus 2022 ermittelt?

Der Zensus ermittelt Bevölkerungszahlen auf Basis einer bundesweit einheitlichen, wissenschaftlich geprüften Methode, die bereits im Rahmen des Zensus 2011 angewandt wurde. Nur so gibt es auch bundesweit vergleichbare Ergebnisse, die im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach internationalen wissenschaftlichen Standards erstellt wurden. Grundlage sind Daten aus den Melderegistern, die plausibiliert und beispielsweise um Doppelmeldungen oder Nebenwohnsitz-Personen bereinigt werden. Vor Ort wurden Über- und Untererfassungen der Melderegister durch persönliche Stichproben-Befragungen von ca. 12 % der Bevölkerung durch Interviewerinnen und Interviewer aufgedeckt. Diese Ergebnisse wurden nach einem wissenschaftlichen Verfahren hochgerechnet. Eine Vollerhebung zur Zählung der Bevölkerung, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt 1987 durchgeführt wurde, wäre deutlich teurer und für die Bevölkerung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden.

Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder sind für die Ermittlung der Bevölkerungszahlen zuständig. Kommunen können diese nicht selbst festlegen oder korrigieren. Dafür gibt es eine Gesetzesgrundlage, das Zensusgesetz: Gemäß § 1 Zensusgesetz 2022 dient der Zensus der Feststellung der Bevölkerungszahlen von Bund, Ländern und Gemeinden. Die Ermittlung der Bevölkerungszahl ist ein Auftrag mit Verfassungsrang und ergibt sich aus dem Grundgesetz.

2. Warum kommt es zu Abweichungen zwischen dem Melderegister und dem Zensus 2022?

Abweichungen zwischen Bevölkerungszahlen des Melderegisters und des Zensus sind erwartbar. Diese Abweichungen gibt es, weil Menschen sich beispielsweise nicht an- oder abgemeldet haben, tatsächlich aber nicht mehr oder bereits am Ort wohnen.

Abweichungen zwischen den Melderegistern und den Zahlen der Einwohnerinnen und Einwohner ergeben sich unter anderem aus den folgenden Gründen:

a) Menschen haben sich (noch) nicht an ihrem Hauptwohnsitz angemeldet.

b) Menschen haben sich bei einem Fortzug aus der bisherigen Gemeinde (noch) nicht in ihrer neuen Gemeinde angemeldet.

c) Menschen haben sich beim Fortzug ins Ausland nicht abgemeldet.

Auch Fluchtbewegungen seit dem letzten Zensus 2011 haben zu Ungenauigkeiten in den Melderegistern beigetragen. Der Zensus ist deshalb als regelmäßige Inventur der Bevölkerungszahlen nötig.

Beim Zensus 2022 kommt - wie schon beim Zensus 2011 - ein von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder entwickeltes Verfahren zum Einsatz, das als registergestützter Zensus bezeichnet wird. Das bedeutet, es müssen nicht wie bei einer traditionellen Volkszählung alle Bürgerinnen und Bürger befragt werden, da viele Daten bereits in den Registern der Verwaltung vorliegen, etwa im Einwohnermeldeamt.

Durch den Zensus wird das Melderegister statistisch korrigiert. Es wird eine Anschriften-Stichprobe gezogen und die gezogenen Anschriften durch Interviewerinnen und Interviewer, sogenannte Erhebungsbeauftrage, vor Ort aufgesucht, um die Zahl der tatsächlich dort wohnenden Personen zu ermitteln. Im Anschluss wird auf Basis der Verwaltungsdaten und der Befragungsergebnisse die Bevölkerungszahl für die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände statistisch ermittelt. Da es sich hierbei um die Hochrechnung einer Stichprobe handelt, kann die so ermittelte Zahl im Einzelfall ebenfalls von der tatsächlichen Bevölkerungszahl abweichen, liegt in der Regel aber deutlich näher am tatsächlichen Wert als die Anzahl bei alleiniger Nutzung der Melderegister. Die im Einzelfall auftretenden Differenzen werden in Kauf genommen, um die Durchführbarkeit bundesweit einheitlich in allen Kommunen zu gewährleisten und Kosten und Aufwände zu begrenzen.

3. Wie steht das Statistische Bundesamt zu nachträglichen Eigenzählungen der Bevölkerung in einzelnen Kommunen?

Nur eine bundesweit einheitliche Methode, wie sie im Zensus 2022 angewendet wurde, führt zu vergleichbaren Bevölkerungszahlen. Dies ist bei Eigenzählungen nicht gegeben.

Das Statistische Bundesamt begrüßt Initiativen, mit denen Kommunen die Qualität ihrer Melderegister verbessern möchten. Eine Verbesserung der Qualität der Melderegister kann dazu führen, dass Abweichungen zwischen Melderegister und Zensus-Ergebnissen in Zukunft geringer ausfallen. Die Zählung der Einwohnerinnen und Einwohner auf Basis willkürlich festgelegter Methoden ist aus Sicht des Statistischen Bundesamtes als Methode zur Ermittlung einer einheitlich vergleichbaren und stichtagsbezogenen Bevölkerungszahl nicht geeignet.

Unter anderem aus den folgenden Gründen ist eine Zählung der Bevölkerung durch die Erfassung von zustellbaren bzw. unzustellbaren Briefen nicht geeignet:

a) Keine zuverlässige Feststellung, ob und wie viele Personen an der Anschrift wirklich wohnen. Eine postalische Zustellung kann erfolgen, obwohl eine Person faktisch nicht mehr dort wohnt.

b) Keine Erfassung von Personen, die nicht im Melderegister enthalten sind.

c) Keine zuverlässige Unterscheidung zwischen tatsächlichem Haupt- oder Nebenwohnsitz.

d) Keine zeitliche Vergleichbarkeit mit dem bundesweiten Zensus-Stichtag im Mai 2022.

e) Keine bundes- oder landesweite Vergleichbarkeit.

f) Abhängigkeit von der Zuverlässigkeit von Postzustelldienstleistern.

Die Planungen einzelner Kommunen zur nachträglichen Eigenzählung durch Vollversammlungen oder das Einsammeln von Personalausweisen haben ebenfalls keine gesetzliche Grundlage. Auch hier besteht keine Teilnahmepflicht und sie sind methodisch nicht geeignet, die Bevölkerungszahl zum Zensus-Stichtag 2022 vergleichbar mit anderen Kommunen zu bestimmen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (ots)

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