Familiennetzwerk warnt: "Der Staat greift nach den Kindern"
Archivmeldung vom 13.02.2008
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittFamiliengerichte sollen durch eine anstehende Gesetzesänderung in die Lage versetzt werden, auch ohne den bisher erforderlichen Nachweis von elterlichem Versagen, Maßnahmen zum "Wohl des Kindes" anzuordnen.
Erziehungsersetzende Hilfeleistungen sind dann nicht mehr
ausschließlich an das "elterliche Versagen" des § 1666 BGB geknüpft,
sondern könnten willkürlich bestimmt und entschieden werden. Was
tatsächlich dem "Wohl des Kindes" entspricht, soll nun allein durch den
Staat interpretiert werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des
Kindeswohls wird in den kommenden Wochen im Bundestag beraten. dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/068/1606815.pdf
Die elterliche Erziehungsvorstellung könnte dann wesentlich einfacher
durch eine gerichtliche Entscheidung außer Kraft gesetzt werden. Dies
steht im eklatanten Widerspruch zu der Feststellung, "dass die
Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern
wahrgenommen werden" So das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 99, 216
). "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der
Eltern und die zuvörderst ihnen (Anmerkung: nicht die des Staates)
obliegende Pflicht". Ein individuelles Erziehungsrecht für Kinder durch
die Eltern ist aus Artikel 5 der UN-Konvention über die Rechte des
Kindes ableiten. Weitere Informationen unter www.kinderrechte-infos.de.
Wenn die von Eltern im Interesse ihrer Kinder getroffenen
Erziehungsvorstellungen von denen der staatlichen Behörde abweichen,
müssen Eltern allein schon deswegen mit dem (Teil-) Entzug der
Sorgeberechtigung rechnen. Es reicht an das alte DDR-Recht heran, bei
dem für Eltern die Verpflichtung galt, "mit den für die Bildung und
Erziehung Verantwortlichen eng zusammenzuarbeiten", weil die Erziehung
"Aufgabe und Angelegenheit der gesamten Gesellschaft" ist. Es ist
allgemeiner Konsens, dass dies zu drastischen Fehlentwicklungen geführt
hat.
Nach Daten der polizeilichen Kriminalstatistik des BKA betrifft grobe
Vernachlässigung von Kindern (§ 225 StGB) ungefähr 0,07% der Kinder,
die bei konsequenter Anwendung der bestehenden Gesetze, bereits heute
ausreichend geschützt wären. Hier finden Sie ein Beispiel, was mit den
heutigen Gesetzen bereits möglich ist: www.youtube.com/watch?v=sQlmHeM_aMw.
Die groß aufgemachten Medienberichte der vergangenen Monate über vernachlässigte Kinder haben einen strategischen Beitrag zu diesem Aktionismus geleistet. Dadurch wird die Akzeptanz, dem Staat mehr Zugriffsrechte auf die Kinder einzuräumen, erhöht, und zwar unter Umgehung einer Veränderung des Grundgesetzes.
Quelle: Familiennetzwerk Deutschland