Seit Pandemiebeginn nicht mehr im Fitnessstudio gewesen und trotzdem immer bezahlt?
Archivmeldung vom 20.05.2021
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Freigeschaltet durch Anja SchmittImmer mehr Menschen kehren den Fitnessstudios den Rücken. Häufigster Grund für Kündigungen im Jahr 2020 war der pandemiebedingte Lockdown. Vielfach wurden die Mitgliedsbeiträge abgebucht und bestehende Verträge verlängert, ohne, dass die Leistung angeboten werden konnte. Ist das rechtens? Das russische online Magazin „SNA News“ hat nachgefragt.
Weiter heißt es diesbezüglich auf deren deutschen Webseite: "Den Fitnessstudios laufen die Mitglieder davon. Das legen Erhebungen des Kündigungsdienstes Aboalarm nahe. Wie „Business Insider“ berichtet, haben im zurückliegenden Jahr 16 Prozent mehr Menschen ihre Mitgliedschaften gekündigt, jeder Zweite wegen coronabedingten Schließungen der Studios. Die Umfrage von Abolalarm zeigt zudem, dass die meisten Kündigungen jeweils zu Beginn der Lockdowns erfolgten: Im April 2020 sei das Kündigungsvolumen auf 40 Prozent über dem Vorjahresniveau gestiegen, im Oktober sogar auf 41 Prozent. Während jeder Zweite der befragten wegen coronabedingter Schließungen kündigte, gaben 18 Prozent an, gekündigt zu haben, um die Verlängerung der Verträge zu vermeiden.
Und das hat gute Gründe. Obwohl über weite Strecken des Jahres die Nutzung der Fitnessstudios nicht möglich war, wurden die Beiträge in unveränderter Höhe weiter abgebucht. Bei 22 Prozent der Befragten wurde auch die Vertragslaufzeit einfach verlängert. Damit scheinen Viele nicht einverstanden zu sein. So wünschten sich 82 Prozent ein Sonderkündigungsrecht im Fall einer Schließung wegen Corona, 20 Prozent beklagten die undurchsichtigen Kündigungsbedingungen und -fristen.
„Nach geltender Rechtslage muss man nicht zahlen, wenn der Vertragspartner seine Leistungen nicht erbringen kann“, zitiert „Business Insider“ Felix Riesenberg, Sprecher von Aboalarm. Seien die Gebühren für das ganze Jahr im voraus entrichtet worden, hätten die Mitglieder einen Erstattungsanspruch bei coronabedingten Schließungen. „Bei aktuellen Verträgen, die nach dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, kann der Verbraucher sofort auf sein Geld bestehen. Für ältere Verträge können die Klubbetreiber auch einen Wertgutschein in entsprechender Höhe anbieten“, erklärt Riesenberg. Werde dieser Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst, könne man eine Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen. Bei Problemen mit Kündigungen, Gutscheinen oder Erstattungen von Fitnessstudiobeiträgen sollten sich die Verbraucher im Zweifel an die Verbraucherzentralen wenden."
Quelle: SNA News (Deutschland)