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Juristen: Einzelhandels-Klagen gegen Corona-Hilfen aussichtsreich

Archivmeldung vom 11.03.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.03.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Abrigelung, Isolation und das Aufbauen von Ghettos ist eine leichte Übung für die Deutschen (Symbolbild)
Abrigelung, Isolation und das Aufbauen von Ghettos ist eine leichte Übung für die Deutschen (Symbolbild)

Bild: Eigenes Werk /OTT

Rechtsexperten räumen möglichen Klagen von Einzelhandelsunternehmen gegen die Art der staatlichen Corona-Entschädigung gute Chancen ein. Das geht aus einem vom Handelsverband Deutschland (HDE) in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten hervor, über das das "Handelsblatt" (Donnerstagausgabe) berichtet.

Die Expertise der Berliner Kanzlei Noerr wertet es als verfassungswidrig, dass der Handel im Gegensatz zur Gastronomie keine Dezemberhilfe nach der Schließung der Geschäfte am 16. Dezember erhalten habe. Die Juristen sehen in der unterschiedlichen Ausgestaltung der Hilfsprogramme für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen, konkret in der fehlenden Einbeziehung des Einzelhandels in die Corona-Hilfsprogramme der November- und Dezemberhilfe, einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 Grundgesetz.

Denn der Handel erhält für seine seit Mitte Dezember geschlossenen Geschäfte keinerlei Umsatzausgleich, sondern wird auf die Überbrückungshilfe III und die dort geregelte Teil-Erstattung der Fixkosten verwiesen. Diese ist aber viel geringer als die Dezemberhilfe, nach der die Gastronomie für November und Dezember einen Ausgleich von bis zu 75 Prozent des Vorjahresumsatzes erhält. Es handele sich um eine "Ungleichbehandlung der Einzelhändler im Vergleich zu den Begünstigten der außerordentlichen Wirtschaftshilfen, die nicht gerechtfertigt ist", heißt es in dem Gutachten. Die Betriebsschließungen stellten "schwerste Grundrechtseingriffe" dar, die die Corona-Hilfen teilweise kompensieren sollen. Der Umfang der Überbrückungshilfe III sei aber "nicht geeignet, einen großen Teil der stationären Einzelhändler vor den existenzvernichtenden Wirkungen der Betriebsschließungen zu bewahren".

Infolge der Corona-bedingten "behördlichen Berufsverbote" hätten die betroffenen Unternehmen daher einen Anspruch auf Gleichbehandlung und somit auf Einbeziehung in die Wirtschaftshilfen ab Beginn der Geschäftsschließungen. Der Handelsverband sieht in dem Rechtsgutachten eine "fundierte Grundlage" für mögliche Klagen der einzelnen Handelsunternehmen. "Da die Lage bei vielen Händlern nach wie vor sehr schwierig ist, rechnen wir mit einer großen Zahl an Klagen", sagte HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth dem "Handelsblatt".

Quelle: dts Nachrichtenagentur


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