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374 000 Personen erhielten Ende 2016 Hilfe zum Lebensunterhalt

Archivmeldung vom 31.08.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 31.08.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Behördenschild des StatistischesnBundesamtes. Bild: Kandschwar / wikipedia.org
Behördenschild des StatistischesnBundesamtes. Bild: Kandschwar / wikipedia.org

Am Jahresende 2016 erhielten in Deutschland rund 374 000 Personen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII "Sozialhilfe"). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, waren davon 54 % Männer und 46 % Frauen.

2016 sank die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt im Vergleich zum Vorjahr um 5,9 %. 2015 hatten 398 000 Personen entsprechende Leistungen bezogen. Zuvor war die Zahl der Leistungsbezieherinnen und -bezieher letztmals im Jahr 2009 zurückgegangen.

241 000 Leistungsberechtigte (64 %) lebten in Einrichtungen wie Wohn- oder Pflegeheimen. 133 000 Leistungsberechtigte (36 %) lebten außerhalb solcher Einrichtungen, davon überwiegend in Einpersonenhaushalten. Gegenüber dem Vorjahr ging vor allem die Zahl der in Einrichtungen lebenden Empfängerinnen und Empfänger zurück. Ende 2016 bezogen 7,5 % weniger Personen in Einrichtungen Hilfe zum Lebensunterhalt, 2,7 % weniger Personen außerhalb von Einrichtungen.

Mit 54 Jahren waren die Leistungsbezieherinnen und -bezieher in Einrichtungen im Durchschnitt deutlich älter als außerhalb von Einrichtungen (43 Jahre).

Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich unter anderem an Menschen mit Behinderung und pflegebedürftige Personen, die in Einrichtungen leben und dort Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel (SGB XII) oder Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel (SGB XII) beziehen. Sie können neben diesen rein maßnahmenbezogenen Sozialhilfeleistungen auch Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass sie diesen Bedarf nicht in anderer Weise decken können, zum Beispiel durch Renteneinkünfte oder durch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel (SGB XII). Außerhalb von Einrichtungen kommt die Hilfe zum Lebensunterhalt etwa für vorübergehend Erwerbsunfähige, längerfristig Erkrankte oder Personen im Vorruhestand mit niedriger Rente in Betracht.

Quelle: Statistisches Bundesamt (ots)

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