Direkt zum Inhalt Direkt zur Navigation
Sie sind hier: Startseite Nachrichten Vermischtes Hooligan-Gruppen lösen sich nach BGH-Urteil auf

Hooligan-Gruppen lösen sich nach BGH-Urteil auf

Archivmeldung vom 05.02.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.02.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Tony Hegewald / pixelio.de
Bild: Tony Hegewald / pixelio.de

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach Hooligan-Gruppen als kriminelle Vereinigungen angesehen werden können, sorgt offenbar dafür, dass Gruppen sich auflösen. Im Januar haben bereits jeweils eine Hooligan-Gruppierung aus Bremen, Hannover, München und Duisburg das Ende ihres teils langjährigen Kollektivs verkündet, berichtet der "Kölner Stadt-Anzeiger".

Auf der Homepage des Bremer Bündnisses heißt es, der "Fußball-Fanklub" habe sich "nach 25 Jahren aufgelöst." Die Bremer Polizei ordnet den Verbund jedoch nicht als Fanclub sondern als gewalttätige Hooligan-Gruppierung ein. Auch eine Gemeinschaft aus Aachen, die die dortige Polizei zwar nicht als "klassische Hooligan-Gruppierung" einstuft, gibt es laut Internetauftritt "seit dem 15.01.2015" nicht mehr. Die Hooligans treffen damit laut Experten Vorbeugemaßnahmen. "Die Auflösung soll es der Polizei erschweren, gegen die Hooligan-Gruppierung als Ganzes vorzugehen", sagte der der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke der Zeitung. Gegen kriminelle Vereinigungen könne der Staat weitgehende Überwachungsmaßnahmen einleiten. Telefonüberwachung und verdeckte Ermittler seien genauso möglich, wie das Vereinsvermögen beschlagnahmt werden könne. Wolfgang Beus, Sprecher des NRW-Innenministeriums, betont dagegen: "Egal, ob es Auflösungen gab oder nicht: Wir haben die entsprechenden Personen im Blick und beobachten, ob es Neugründungen gibt. Wenn wir feststellen, dass nach wie vor Straftaten begangen werden, dann gehen wir genauso konsequent dagegen vor." Auch eine Gruppe, die sich nach außen hin aufgelöst habe, könne noch immer strafrechtlich als kriminelle Vereinigung bewertet werden, sagt Beus.

Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger (ots)

Videos
Daniel Mantey Bild: Hertwelle432
"MANTEY halb 8" deckt auf - Wer steuert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Mantey halb 8 - Logo des Sendeformates
"MANTEY halb 8": Enthüllungen zu Medienverantwortung und Turcks Überraschungen bei und Energiewende-Renditen!
Termine
Newsletter
Wollen Sie unsere Nachrichten täglich kompakt und kostenlos per Mail? Dann tragen Sie sich hier ein:
Schreiben Sie bitte zehnte in folgendes Feld um den Spam-Filter zu umgehen

Anzeige