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Ab 14 Jahren: Jeder kann Punkte in Flensburg kassieren

Archivmeldung vom 14.09.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.09.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Mädchen auf E-Scooter
Mädchen auf E-Scooter

Image by Mircea Iancu from Pixabay

Wer im Straßenverkehr sündigt, kann mit Punkten im Flensburger "Fahreignungsregister" bestraft werden - und das schon im Alter von 14 Jahren. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam. Das gilt unabhängig davon, ob jemand einen Führerschein besitzt. Und: Wer zu viele Punkte hat, erhält unter Umständen später keine Fahrerlaubnis.

Punkte im Fahreignungsregister bekommt man bei schweren Verstößen im Straßenverkehr. "Das kann alle treffen - ob im Auto, auf dem Fahrrad oder zu Fuß", sagt Roland Richter, Verkehrsexperte bei der R+V Versicherung. "Wer einen Bahnübergang trotz geschlossener Schranke zu Fuß oder mit dem Fahrrad überquert, muss beispielsweise mit einem Punkt rechnen. Dasselbe gilt, wenn jemand auf dem Fahrrad eine rote Ampel überfährt oder mit mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut erwischt wird."

Punkte unabhängig von Führerschein

Dabei ist es unerheblich, ob jemand einen Führerschein besitzt oder nicht. Das Fahreignungsregister dient der Verkehrserziehung. "Die Punkte in Flensburg können an alle über 14-Jährigen vergeben werden. Denn ab diesem Alter ist man strafmündig", erklärt R+V-Experte Richter. Für junge Leute, die ihren Führerschein machen möchten, kann das ein großer Nachteil sein. "Punkte erschweren den Antrag auf die Fahrerlaubnis oder blockieren ihn sogar ganz. Das hängt von der Anzahl der Punkte ab", ergänzt Richter.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

  • Bei der Vergabe von Punkten spielen die Schwere des Vergehens und die Häufigkeit eine Rolle.
  • Punkte im Fahreignungsregister werden nach Ablauf bestimmter Fristen gelöscht.
  • Wer seinen "Punktestand" nicht kennt, kann beim Kraftfahrt-Bundesamt online unter www.kba.de eine Auskunft beantragen.

Quelle: R+V Infocenter (ots)

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