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Bundestagswahl 2025: mindestens 59,2 Millionen Wahlberechtigte

Freigeschaltet am 04.12.2024 um 08:13 durch Mary Smith
Statistisches Bundesamt — Destatis/StBA —
Statistisches Bundesamt — Destatis/StBA —

Lizenz: Public domain
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Sollte im Falle der Auflösung des Deutschen Bundestages die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag wie erwartet am 23. Februar 2025 stattfinden, werden nach einer auf dem Zensus 2022 basierenden Schätzung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Bundesgebiet voraussichtlich mindestens 59,2 Millionen Deutsche wahlberechtigt sein. Davon sind 30,6 Millionen Frauen und 28,6 Millionen Männer. Hinzu kommen deutsche Wahlberechtigte, die gänzlich oder überwiegend im Ausland leben, wodurch die Zahl der Wahlberechtigten insgesamt höher ist.

Die Zahl der Wahlberechtigten ist damit voraussichtlich geringer als bei der letzten Bundestagswahl 2021. Damals waren rund 61,2 Millionen Personen wahlberechtigt gewesen. Die Differenz geht vor allem auf die demografische Entwicklung zurück; zudem ist die zensusbedingte Korrektur des Bevölkerungsbestandes in der aktuellen Schätzung berücksichtigt.

Zu den Wahlberechtigten gehören etwa 2,3 Millionen potenzielle Erstwählerinnen und Erstwähler, das sind 3,9 % aller Wahlberechtigten. Diese Zahl umfasst alle jungen Deutschen, die seit der letzten Bundestagswahl volljährig geworden sind.

Methodische Hinweise:

Über die Wahlberechtigten für die Bundestagswahlen führt die Gemeinde ein Wählerverzeichnis. Durch das Wählerverzeichnis wird der Kreis der formell wahlberechtigten Personen festgelegt. Grundlage dafür ist das bei der Gemeinde geführte Einwohnermelderegister. Bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses werden von Amts wegen nur wahlberechtigte Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit berücksichtigt, die am 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind.

Wahlberechtigte, die nach dem 42. und vor dem 21. Tag vor der Wahl eine neue Wohnung im Wahlgebiet begründen oder ihre Wohnung verlegen und sich bei der Meldebehörde anmelden, werden in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes nur auf Antrag eingetragen. Außerdem werden nicht im Einwohnermelderegister geführte Wahlberechtigte (z. B. Deutsche im Ausland, Obdachlose) in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie bis zum 21. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.

Quelle: Statistisches Bundesamt (ots)

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