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Shoppen auf Weihnachtsmärkten: reklamieren ja, umtauschen nein

Archivmeldung vom 02.12.2023

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.12.2023 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Budenzauber auf dem Leipziger Weihnachtsmarkt vor dem Alten Rathaus / Bild: "obs/Leipzig Tourismus und Marketing GmbH/Andreas Schmidt"
Budenzauber auf dem Leipziger Weihnachtsmarkt vor dem Alten Rathaus / Bild: "obs/Leipzig Tourismus und Marketing GmbH/Andreas Schmidt"

Kunsthandwerk, Spielzeug oder Selbstgenähtes: Zum Jahresende locken die Weihnachtsmärkte mit zahlreichen Geschenkideen. Allerdings lassen sich die hier gekauften Waren in der Regel nicht umtauschen. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.

Wer auf einem Weihnachtsmarkt etwas umtauschen möchte, ist auf die Kulanz der Verkäuferin oder des Verkäufers angewiesen. "Es gibt hier im Regelfall kein 14-tägiges Widerrufsrecht wie im Onlinehandel", erklärt Sascha Nuß, Jurist bei der R+V Versicherung. Das heißt: Gefällt Käuferinnen und Käufern die Ware später nicht mehr, können sie diese nicht einfach zurückgeben. Ein Fehlgriff bei der Geschenkauswahl oder den neuen Christbaumkugeln lassen sich nicht durch einen Umtausch rückgängig machen. "Alternativ ist es auch möglich, sich schriftlich ein Rückgaberecht bestätigen zu lassen", ergänzt Nuß.

Bei Mängeln Reklamation möglich

Anders sieht es aus, wenn die Ware Mängel aufweist. Dann greift wie überall das Gewährleistungsrecht. Es beginnt mit dem Einkauf und gilt für Neuware in der Regel zwei Jahre lang. "Bei einer Reklamation ist es notwendig, den Kauf nachzuweisen. Das geht am besten mit einem Kassenzettel oder einer Quittung", sagt R+V-Experte Nuß. Für den Fall, dass ein Mangel erst nach dem Ende des Weihnachtsmarktes auffällt, kann man die Adresse der Händlerin oder des Händlers zu notieren.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

  • Mängel möglichst direkt reklamieren, am besten innerhalb eines Jahres. Denn in dieser Frist müssen Verkäuferinnen und Verkäufer bei einem sogenannten Verbrauchsgüterkauf nachweisen, dass die Ware beim Kauf in Ordnung war.
  • Im zweiten Jahr der Gewährleistungsfrist dreht sich die Beweislast um: Die Käuferin oder der Käufer müssen nachweisen, dass der Schaden schon beim Kauf vorlag.
  • Die Originalverpackung ist für eine Reklamation nicht unbedingt erforderlich.

Quelle: R+V Infocenter (ots)

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