Verfassungsklage gegen Hufbeschlagsgesetz eingereicht
Archivmeldung vom 29.08.2006
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittLange angekündigt, jetzt wahr gemacht: die Verfassungsklage gegen das Hufbeschlagsgesetz. Eingereicht wurde sie am 28. August von insgesamt 21 Schulen für Hufpflege oder Huftechnik, Hufpflegern und Huftechnikern.
Auf siebzig Seiten hat der
Rechtsbeistand der Kläger Prof. Dr. Friedhelm Hufen -
Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht - Staats- und
Verwaltungsrecht an der Universität Mainz - die Verstöße des
Hufbeschlaggesetzes gegen das Grundgesetz zusammen getragen.
Konkret wird dem Gesetz die Verletzung des Rechts auf
Berufsfreiheit (Art. 12 des Grundgesetzes) und die Ungleichbehandlung
von Hufschmieden und Huftechnikern (Art. 3 des Grundgesetzes)
vorgeworfen. Dies ist ein besonders schwer wiegender Verstoß, da
diese Rechte zu den durch kein Parlament veränderbaren oder
aufhebbaren Grund- bzw. Bürgerrechten gehören, zu denen auch das
Wahlrecht zählt.
Mit dem Tierschutz kann man nicht die Verbote der Hufpflege und
Huftechnik sowie diese Berufe ausbildender Schulen rechtfertigen.
Mißstände gibt es sowohl im traditionellen Hufschmiede- als auch im
Hufpflege und Huftechnikbereich. Zu ihrer Bekämpfung müssen nicht
ganze Berufe verboten werden. Vielmehr gibt das Tierschutzrecht auch
jetzt schon ausreichend Handhabe, Verstöße zu bestrafen. Die
einseitige Bevorzugung der Hufschmiede gegenüber der Hufpflege und
Huftechnik belegen den Verdacht, dass es eher um Konkurrenzschutz als
um Tierschutz geht.
Gleichzeitig mit der Verfassungsbeschwerde wurde Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung gestellt, mit der das Gesetz zunächst
außer Vollzug gesetzt werden soll. Damit bliebe dann zunächst alles
beim alten. Vieles spricht dafür, dass das Bundesverfassungsgericht
diesem Antrag - vermutlich bis Ende Oktober - zustimmen wird.
Einerseits würden bei in Kraft treten des Gesetzes viele berufliche
Existenzen unwiderruflich vernichtet. Andererseits entstünde nach
einem mehr als zehn Jahre dauernden Gesetzgebungsverfahren wohl kaum
großer Schaden, wenn das Gesetz jetzt noch für einen begrenzten
Zeitraum aufgehalten würde.
Quelle: Pressemitteilung Deutsches Hufregister