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Immonet-Umfrage: Würden Sie Ihre Wohnung zahlenden Gästen überlassen?

Archivmeldung vom 13.08.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.08.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Rainer Sturm / pixelio.de
Bild: Rainer Sturm / pixelio.de

Die Wohnung für ein paar Tage Fremden überlassen und damit die Finanzen aufbessern? Immonet hat bei 1.461 Usern nachfragt, an wen sie ihre Wohnung kurzzeitig untervermieten würden - und hat wichtige rechtliche Hinweise für diejenigen, die es bereits tun.

Besonders Berliner haben ein lukratives Nebeneinkommen für sich entdeckt: Sie vermieten ihre Wohnung für einige Tage an Urlauber oder Messebesucher - die hippe Hauptstadt ist in den vergangenen Jahren zum beliebten Ziel für Kurzurlauber aus ganz Europa geworden. Doch auch wenn das Untervermieten von Privatwohnungen ein echter Trend ist - nicht zuletzt wegen professioneller Portale wie Airbnb -, können sich die meisten Menschen mit der Vorstellung von Fremden im eigenen Bett nicht anfreunden: Nur etwas mehr als 14 Prozent der Befragten würden ihre Wohnung an Touristen vermieten, um die Finanzen aufzubessern.

Fremde im eigenen Bett? Nein Danke!

Fast doppelt so vielen Bewohnern ist die Vorstellung von Fremden, die Bad, Bett und Küche nutzen, ein Gräuel. 29 Prozent würden die eigene Bleibe unter keinen Umständen Unbekannten überlassen - auch wenn das finanziell ertragreich wäre.

Eine Filmcrew, die in den eigenen vier Wänden dreht, ist da schon viel willkommener. Schließlich handelt es sich bei denen um Profis mit entsprechender Versicherung bei Schadensfällen - und die Besucher bleiben nicht über Nacht. Rund 38 Prozent der Umfrage-Teilnehmer können sich deshalb eine solche Untervermietung vorstellen.

Wer plant, seine eigene Wohnung zeitweilig gegen ein Entgelt Fremden zu überlassen, sollte jedoch in jedem Fall seinen Vermieter darüber informieren. Denn dabei handelt es sich um eine Untervermietung und die bedarf der Zustimmung des Vermieters. Überlässt man den zahlenden Gästen die eigenen vier Wände vollständig ohne den Segen des Eigentümers, kann der wegen dieses Versäumnisses die Kündigung aussprechen.

Untervermietung - Rechte von Mietern und Vermietern

Etwas anders ist die Lage, wenn nur einen Teil der Wohnung untervermietet wird: Hat der Bewohner dafür nachvollziehbare Gründe, z.B. weil er zeitweilig finanziell darauf angewiesen ist, darf der Vermieter dies nicht grundsätzlich ablehnen. Wenn ein Eigentümer pauschal jede Untervermietung ablehnt, hat diesmal der Bewohner ein Sonderkündigungsrecht.

Bei der Untervermietung als Ferienwohnung können sich Vermieter jedoch vielerorts auf die sogenannte Zweckentfremdungsverordnung berufen: Diese untersagt es, Wohnraum in Gewerberaum umzuwandeln - und zahlungskräftige Touristen unterzubringen. In manchen Fällen braucht es dafür eine Genehmigung der Behörde.

Je nachdem welcher Partei man angehört, kann man sich also schon einmal die passenden Argumente für das Gespräch mit Mieter oder Vermieter zurechtlegen.

Quelle: Immonet.de (ots)

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