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Mehrwertsteuererhöhung ab 1.1.2007 – Auswirkungen auf die Rechnung des Rechtsanwaltes

Archivmeldung vom 30.12.2006

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.12.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Für Rechtsanwälte aber auch für Architekten und Steuerberater gilt, dass maßgeblich für die Umsatzbesteuerung der Zeitpunkt des Endes der Leistung ist.

Im Klartext ist dies so zu verstehen, dass unabhängig davon, wann der Anwalt die Hauptleistung erbringt, auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mandates abgestellt wird.

Betreibt ein Anwalt beispielweise für seinen Mandanten ein Geschäft in 2006 und muss er im Jahre 2007 in der gleichen Angelegenheit einen Gerichtstermin wahrnehmen, so sind sämtliche Leistungen, auch diejenigen aus dem Jahre 2006, mit dem ab 2007 geltenden, höheren Steuersatz i.H.v. 19% zu besteuern.

In den Fällen, in denen die Leistung bereits im Jahre 2006 vollständig erbracht wurde und nur im Jahre 2007 die Rechnungslegung erfolgt, ist jedoch penibel darauf zu achten, dass nur der alte Steuersatz i.H.v. 16% in Ansatz gebracht wird.

Quelle: Pressemitteilung Zorn Reich Wypchol, Rechtsanwälte in Sozietät

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