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Geplante Reform des Spendenrechts bringt Vorteile für gemeinnützige Verbände

Archivmeldung vom 07.02.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.02.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Der Kurs des Gesetzgebers gegenüber gemeinnützigen Verbänden ist widersprüchlich: einerseits wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 der Umsatzsteuersatz für bestimmte Zweckbetriebe von sieben auf 19 Prozent angehoben, andererseits hat der Bundesfinanzminister steuerliche "Hilfen für Helfer" angekündigt, die die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für spendenberechtigte Verbände verbessern können.

Ein entsprechender Referentenentwurf für ein "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" liegt jetzt vor; die Gesetzesänderungen sollen rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten.

Das gegenwärtig geltende Spendenrecht ist nach Meinung der Experten an Unübersichtlichkeit kaum zu übertreffen. Die einschlägigen Regelungen sind über die Abgabenordnung, das Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuergesetz, die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und zwei Anlagen zu dieser Verordnung verstreut. Da hat so mancher Zeitgenosse längst die Übersicht verloren. Der vorliegende Gesetzentwurf will das Dickicht entwirren und die Zusammenhänge für den Bürger verständlicher machen.

Neben Steuerverbesserungen, die den gemeinnützigen Körperschaften mittelbar zugute kommen, ist auch eine unmittelbar wirkende Verbesserung geplant. Die bisherige "Besteuerungsgrenze" von 30.670 Euro bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 64 Abs. 3 AO) und die gleich hohe Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen (§ 67 a AO) soll auf 35.000 Euro angehoben werden. Der Vorschlag einer Arbeitsgruppe, diesen Betrag auf 100.000 Euro anzuheben, wurde leider nicht aufgegriffen. Die vorgesehene Anhebung der Betragsgrenze würde dazu führen, dass gemeinnützige Verbände keine Gewinnermittlung für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb durchführen (und daher einen etwaigen Gewinn auch nicht versteuern) müssen, wenn die Jahreseinnahmen den Betrag von 35.000 Euro nicht überschreiten. Entsprechend erhöht sich auch die Grenze für die Inanspruchnahme des pauschalen Vorsteuerabzugs nach § 23 a UStG.

Umfassende Informationen zu den Auswirkungen der geplanten Gesetzänderungen für Verbände bietet die aktuelle Ausgabe des Verbändereport (www.verbaendereport.de).

Quelle: Pressemitteilung Verbändereport - Fachinformationsdienst für die Führungskräfte der Verbände

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