17,2 Milliarden Euro Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Jahr 2017
Archivmeldung vom 13.08.2018
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Freigeschaltet durch André OttIm Jahr 2017 wurden in Deutschland 17,2 Milliarden Euro (netto) für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII) ausgegeben. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, entsprach dies einer Steigerung um 4,4 % gegenüber 2016. In die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII flossen 3,4 Milliarden Euro(-10,7 %) und in die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel 1,5 Milliarden Euro (+3,8 %).
Die Nettoausgaben
für die Hilfen zur Gesundheit, die Hilfe zur Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten sowie die Hilfe in anderen Lebenslagen nach
dem Fünften, Achten und Neunten Kapitel SGB XII lagen zusammen bei
1,3 Milliarden Euro (+4,7 %).
Die Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Vierten Kapitel SGB XII, die vollständig aus
Erstattungsmitteln des Bundes an die Länder finanziert wurden,
beliefen sich nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales im Jahr 2017 auf 6,3 Milliarden Euro (+7,0 %).
Die Nettoausgaben für Sozialhilfeleistungen nach dem Dritten bis
Neunten Kapitel SBG XII betrugen im Jahr 2017 insgesamt 29,7
Milliarden Euro (+2,9 %).
Basisdaten und lange Zeitreihen zur Statistik der Ausgaben und
Einnahmen der Sozialhilfe nach § 121 SGB XII (ab dem Berichtsjahr
2017 ohne Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) können
über die Tabellen "Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe" (22111) in
der Datenbank GENESIS-Online abgerufen werden.
Methodische Hinweise:
Begriffserläuterungen finden Sie im Glossar zu Sozialhilfe.
In der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem
Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII werden ab dem
Berichtsjahr 2017 die Ausgaben und Einnahmen für die Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten
Kapitel SGB XII nicht mehr erfasst. Hintergrund ist, dass der Bund
die Kosten für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung seit 2014 den Ländern vollständig erstattet. Die
Länder liefern dafür Nachweise an das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales und wurden von einer zusätzlichen Datenlieferung an die
Statistischen Ämter entlastet. In den Berichtsjahren 2015 und 2016
erfolgte die Erfassung bereits lediglich auf Grundlage einer
Übergangsregelung nach § 131 SGB XII.
Quelle: Statistisches Bundesamt (ots)