Klarstellung: Luftrettung nicht durch EU-Verordnung gefährdet
Archivmeldung vom 20.06.2014
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Freigeschaltet durch Doris OppertshäuserKein Hubschrauberlandeplatz an Krankenhäusern muss wegen einer EU-Verordnung geschlossen werden. Anderslautende Medienberichte sind nicht korrekt. Die besagte Verordnung regelt den Betrieb von kommerziellen Hubschraubern und enthält ausdrücklich Ausnahmen für Rettungshubschrauber.
Die Beschaffenheit von Landeplätzen und ihre Nutzungsbeschränkungen, z.B. bei der Zahl der Starts und Landungen, werden von dieser Verordnung nicht geregelt, sondern sind eine Angelegenheit der deutschen Behörden. Dennoch häufen sich in jüngster Zeit Medienberichte, in denen behauptet wird, die EU behindere die Luftrettung, da Hubschrauber nicht mehr alle Kliniken anfliegen dürften.
Hintergrund
Die EU-Verordnung 965/2012 ist keine neue Regelung, sondern sie überführt nur bereits bestehende internationale Regelungen in EU-Recht. Sie tritt am 28.10.2014 in Kraft.
Bereits seit 2002 wird der Betrieb von kommerziellen Hubschraubern (dazu gehören auch Rettungshubschrauber) von der Verordnung JAR-OPS3 der Joint Aviation Authority (JAA) geregelt. Betreiber von Rettungshubschraubern wissen also schon seit 2002, welche Anforderungen die Maschinen erfüllen müssen, um eine sichere Luftrettung zu gewährleisten.
Die JAA war eine zwischenstaatliche Organisation ohne Verbindung zur EU, der auch Deutschland angehörte. Sie wurde im Jahr 2009 aufgelöst und seitdem nimmt die Europäische Flugsicherheitsagentur EASA in Köln ihre Aufgaben innerhalb der EU wahr. Auf dieser Grundlage wurde die alte Verordnung JAR-OPS3 von 2002 in die EU-Verordnung 965/2012 überführt. Deutschland hat beiden Verordnungen zugestimmt.
Text der EU-Verordnung 965/2012: http://europa.eu/!yp89xg
Quelle: Europäische Kommission (ots)