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Verfassungsbeschwerde von Motassadeq erfolglos

Archivmeldung vom 12.01.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.01.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Im August 2005 verurteilte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg den Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren.

Der Bundesgerichtshof änderte das Urteil im November 2006 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zum 246-fachen Mord schuldig sei, und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der zu verhängenden Strafe an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamburg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteile des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs.

Seine Verfassungsbeschwerde ist von der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden. Die Verfassungsbeschwerde sei teilweise unzulässig. Darüber hinaus begegne die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Änderung des Schuldspruchs des oberlandesgerichtlichen Urteils keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Damit hat sich auch der Eilantrag des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2007 erledigt. Mit diesem hatte er beantragt, die Strafverhandlung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.

Quelle: Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht

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