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Landgericht Göttingen lehnt Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Sportwettvermittler ab und spricht ihm Entschädigungsanspruch zu

Archivmeldung vom 22.08.2006

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.08.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Bei einem Inhaber von mehrerern Sportwettvermittlungsagenturen in Niedersachsen wurden im Jahre 2004 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Göttingen gleich mehrfach Razzien in seinen Annahmestellen durchgeführt.

Die vormals ergangenen Durchsuchungsbeschlüsse wurden durch das Landgericht Göttingen damals trotz eingelegter Beschwerden bestätigt. Die Fortsetzung seines Betriebes war für den Sportwettvermittler somit über Monate nicht mehr möglich.

Die nunmehr seitens der Staatsanwaltschaft Göttingen erhobene Anklage wurde durch das Landgericht Göttingen mit Beschluss vom 24.Juli 2006 - Az: 2 Kls 2/06 - nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren insoweit nicht eröffnet. Zudem wurde durch das Gericht festgestellt, dass der Betroffene aus der Staatskasse zu entschädigen ist, soweit ihm durch die erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen ein Schaden entstanden sei.

Die Regelungen des Niedersächsischen Lotteriegesetzes verstoßen - so das Gericht - gegen Art.12 GG, wie mittelbar durch das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 28.3.2006 festgestellt. Dies mache zwar die Erteilung einer Erlaubnis nicht entbehrlich, die Anklage sei aber gleichwohl unter mehreren Gesichtspunkten nicht zuzulassen.

So enthalte die Anklage nicht die notwendige Informationsfunktion, also Angaben über Arten der Wetten und Ablauf der Sportwettvermittlung, was aber zur Beantwortung der Frage, ob Sportwetten im konkreten Fall überhaupt Glückspiele seien, notwendig sei.

Die Regelungen des Niedersächsischen Lotteriegesetzes verstoßen - so das Gericht - gegen Art.12 GG, wie mittelbar durch das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 28.3.2006 festgestellt. Dies mache zwar die Erteilung einer Erlaubnis nicht entbehrlich, die Anklage sei aber gleichwohl unter mehreren Gesichtspunkten nicht zuzulassen. So enthalte die Anklage nicht die notwendige Informationsfunktion, also Angaben über Arten der Wetten und Ablauf der Sportwettvermittlung, was aber zur Beantwortung der Frage, ob Sportwetten im konkreten Fall überhaupt Glückspiele seien, notwendig sei.

Quelle: Pressemitteilung Tipico Co. Ltd

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