Landgericht Göttingen lehnt Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Sportwettvermittler ab und spricht ihm Entschädigungsanspruch zu
Archivmeldung vom 22.08.2006
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.08.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Jens BrehlBei einem Inhaber von mehrerern Sportwettvermittlungsagenturen in Niedersachsen wurden im Jahre 2004 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Göttingen gleich mehrfach Razzien in seinen Annahmestellen durchgeführt.
Die vormals ergangenen Durchsuchungsbeschlüsse wurden durch das
Landgericht Göttingen damals trotz eingelegter Beschwerden bestätigt.
Die Fortsetzung seines Betriebes war für den Sportwettvermittler
somit über Monate nicht mehr möglich.
Die nunmehr seitens der Staatsanwaltschaft Göttingen erhobene Anklage wurde durch das Landgericht Göttingen mit Beschluss vom 24.Juli 2006 - Az: 2 Kls 2/06 - nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren insoweit nicht eröffnet. Zudem wurde durch das Gericht festgestellt, dass der Betroffene aus der Staatskasse zu entschädigen ist, soweit ihm durch die erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen ein Schaden entstanden sei.
Die Regelungen des Niedersächsischen Lotteriegesetzes verstoßen -
so das Gericht - gegen Art.12 GG, wie mittelbar durch das
Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 28.3.2006 festgestellt.
Dies mache zwar die Erteilung einer Erlaubnis nicht entbehrlich, die
Anklage sei aber gleichwohl unter mehreren Gesichtspunkten nicht
zuzulassen.
So enthalte die Anklage nicht die notwendige Informationsfunktion, also Angaben über Arten der Wetten und Ablauf der Sportwettvermittlung, was aber zur Beantwortung der Frage, ob Sportwetten im konkreten Fall überhaupt Glückspiele seien, notwendig sei.
Die Regelungen des Niedersächsischen Lotteriegesetzes verstoßen -
so das Gericht - gegen Art.12 GG, wie mittelbar durch das
Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 28.3.2006 festgestellt.
Dies mache zwar die Erteilung einer Erlaubnis nicht entbehrlich, die
Anklage sei aber gleichwohl unter mehreren Gesichtspunkten nicht
zuzulassen.
So enthalte die Anklage nicht die notwendige Informationsfunktion,
also Angaben über Arten der Wetten und Ablauf der
Sportwettvermittlung, was aber zur Beantwortung der Frage, ob
Sportwetten im konkreten Fall überhaupt Glückspiele seien, notwendig
sei.
Quelle: Pressemitteilung Tipico Co. Ltd