Zensus 2011: Die Befragung zur Klärung des Wohnsitzes startet
Archivmeldung vom 05.10.2011
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittAb Oktober 2011 findet im Rahmen des Zensus 2011 die Befragung zur Klärung des Wohnsitzes statt. Mit Hilfe dieser Befragung klären die Statistischen Ämter der Länder vor allem in kleineren Gemeinden unter 10 000 Einwohnern unstimmige Angaben aus den Melderegistern. Diese Unstimmigkeiten können zum einen daraus resultieren, dass eine Person an mehreren Orten mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Zum anderen können Personen ausschließlich mit Nebenwohnsitz gemeldet sein. Mit der Befragung werden am Ende alle Personen der richtigen Gemeinde zugeordnet. Nur so kann die exakte Einwohnerzahl bestimmt werden.
In Fällen von mehreren Hauptwohnsitzen wird die Befragung nur durchgeführt, wenn sich eine der Meldeanschriften in einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern befindet. In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern können Über- und Untererfassungen auf Basis der Haushaltebefragung statistisch korrigiert werden. Personen, die nur mit Nebenwohnsitz gemeldet sind, erhalten in jedem Fall (also unabhängig von der Größe der Gemeinde) einen Fragebogen.
Die Befragung zur Klärung des Wohnsitzes erfolgt in erster Linie per Post. Der Fragebogen enthält nur wenige Fragen: Neben Merkmalen wie Alter und Familienstand müssen alle Befragten angeben, ob diese Anschrift am 9. Mai 2011 ihr Haupt- oder ihr Nebenwohnsitz war und ob sie am 9. Mai 2011 an weiteren Anschriften gemeldet waren. Ein Musterfragebogen steht im gemeinsamen Internetportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder unter www.zensus2011.de zur Ansicht bereit. Dort wird auch ausführlich erklärt, wie die amtlichen Einwohnerzahlen in Gemeinden über beziehungsweise unter 10 000 Einwohnern ermittelt werden.
Die Befragung zur Klärung des Wohnsitzes dient allein der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen.
Die gesetzlichen Grundlagen des Zensus 2011 und des Datenschutzes verbieten es, Informationen, die für den Zensus erhoben werden, an andere Behörden oder private Institutionen weiterzureichen. Dieses Rückspielverbot gilt auch gegenüber den Einwohnermeldeämtern - Angaben, die beim Zensus 2011 erhoben werden, dürfen von den statistischen Ämtern nicht an die Einwohnermeldeämter übermittelt werden, demzufolge findet auch keine Korrektur der Melderegister statt.
Quelle: Statistisches Bundesamt (ots)