Welche Verkehrsregeln gelten für Elektroräder?
Archivmeldung vom 11.04.2009
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittEin neuer Trend erobert den Fahrradmarkt: die so genannten E-Bikes. Wer sich heute einen neuen Drahtesel kauft, findet im einschlägigen Handel neben Rennrädern, Mountainbikes und Hollandrädern inzwischen vermehrt auch Fahrräder mit einem zusätzlichen Elektromotor. Dieser unterstützt das Treten bei jeder Pedalumdrehung.
Doch welche Verkehrsregeln gelten für Elektroräder? Sind sie als Fahrräder zulassungs- und versicherungsfrei, braucht der Fahrer einen Führerschein bzw. eine Mofa-Prüfbescheinigung? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt einen kurzen verkehrsrechtlichen Überblick.
E-Bike ist nicht gleich E-Bike
„Bis zu 40 km/h beschleunigen. Selbst entfernte Ziele rücken in entspannte Nähe.“ Mit solchen oder ähnlichen Slogans werben Prospekte für schnelle E-Bikes. In der Umgangssprache und Produktkatalogen wird der Begriff „E-Bike“ meist pauschal für Fahrräder mit Motorunterstützung verwendet. Streng genommen muss jedoch zwischen „Pedelec“ und „E-Bikes“ unterschieden werden. Bei beiden Modellen kann ein Motor als Tretunterstützung zugeschaltet werden. Verkehrsrechtlich gelten jedoch unterschiedliche Regeln.
Pedelec
Die meisten in Deutschland als E-Bikes verkauften Fahrräder sind so genannte Pedelecs (Pedal Electric Cycle). Bei einem Pedelec arbeitet der Motor ausschließlich unterstützend, während gleichzeitig immer in die Pedale getreten werden muss. Ein Pedelec-Fahrrad kann also nicht ausschließlich mit Motorantrieb gefahren werden. Die maximale Höchstgeschwindigkeit mit Motorhilfe ist auf 25 Stundenkilometer (km/h) begrenzt. Verkehrsrechtlich sind sie als Fahrrad einzuordnen, erläutert Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung: „Für einen Pedelec-Fahrer gelten die gleichen Verkehrsregeln nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) wie für den Fahrer eines herkömmlichen Drahtesels.“ Gibt es einen Fahrradweg, muss dieser benutzt werden. Für Pedelec ist zudem weder ein Führerschein noch eine Mofa-Prüfbescheinigung notwendig. Helm- und Kfz-Versicherungspflicht bestehen nicht.
Schnelle Pedelec
Darüber hinaus gibt es jetzt auch Elektroräder, die wie ein Pedelec betrieben werden, aber deutlich schneller als 25 km/h fahren. Sie werden zum Teil zusammen mit einer behördlichen Zulassungsbescheinigung für Kleinkrafträder ausgeliefert. Das Anbringen eines gültigen Versicherungskennzeichens für Mofas ist aber Vorschrift. Zudem muss der Fahrer über eine Mofa-Prüfbescheinigung oder einen Führerschein der Klasse M verfügen (ausgenommen Personen, die vor dem 1. April 1965 geboren wurden).
E-Bikes
Im Unterschied zum Pedelec können die klassischen E-Bikes auch ohne Tretunterstützung, also allein mit Motorleistung gefahren werden. Die Geschwindigkeit kann der Fahrer über einen Drehgriff am Lenker stufenlos regeln. Solche E-Bikes gelten nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) als Leichtmofas und dürfen - ohne Körpereinsatz des Radlers - eine Höchstgeschwindigkeit von nur 20 Stundenkilometer (km/h) erreichen – das entspricht einer Motorleistung von bis zu 500 Watt. Die Straßenverkehrsordnung behandelt E-Bikes wie Mofas: Der Fahrer kann sowohl Straßen als auch für Mofas zugelassene Radwege benutzen, reine Fahrradwege hingegen sind tabu. Die Helmpflicht, die für Mofafahrer gilt, kommt für E-Biker hingegen nicht zur Anwendung.
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung