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Energiepreispauschale: 300 Euro winken mit der Steuererklärung

Archivmeldung vom 06.02.2023

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.02.2023 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Energiepreispauschale: 300 Euro winken mit der Steuererklärung
Energiepreispauschale: 300 Euro winken mit der Steuererklärung

Bildrechte: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH Fotograf: VLH

Eigentlich sollten alle Arbeitnehmer/innen und Minijobber/innen letztes Jahr die Energiepreispauschale (EEP) erhalten. Und zwar automatisch mit ihrem Lohn bzw. Gehalt. Doch viele haben die 300 Euro nicht bekommen. Unser Tipp: Wer erwerbstätig ist und seine Steuererklärung beim Finanzamt abgibt, erhält die EEP automatisch. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, wie einfach das ist.

Energiepreispauschale für alle Erwerbstätigen

Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro steht allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen der Steuerklassen 1 bis 5 zu. Das gilt für Vollzeitbeschäftigte wie auch für Teilzeitkräfte. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Geld im September 2022 automatisch mit ihrem Lohn beziehungsweise Gehalt bekommen. So hatte es die Bundesregierung im Jahr 2022 in ihrem Entlastungspaket II beschlossen ( LINK).

VLH-Tipp: Steuererklärung abgeben und EEP erhalten

Etliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben die EEP bisher allerdings nicht erhalten. Die VLH empfiehlt ihnen, ihre Einkommensteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt gewährt die 300 Euro Energiepreispauschale dann automatisch, ohne dass ein Kreuz gemacht oder eine zusätzliche Information angegeben werden muss.

Minijobber/innen aufgepasst!

Vor allem geringfügig Beschäftigte sollten prüfen, ob die Auszahlung der 300 Euro über die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber erfolgte oder nicht. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben haben.

Ist das nicht der Fall - was insbesondere bei kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt zutrifft, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a EStG pauschal erhoben wird -, muss sich die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Steuererklärung holen.

Minijobberinnen und Minijobber ohne weitere Einkünfte haben dafür lediglich den Mantelbogen sowie die "Anlage Sonstiges" auszufüllen und darin die letzten beiden Zeilen 13 und 14. Dann rechnet ihnen das Finanzamt die volle EEP in Höhe von 300 Euro an.

Die EEP ist einkommensteuerpflichtig

Bei der Energiepreispauschale (EPP) handelt es sich um eine einmalige Zahlung, die der Einkommensteuer unterliegt. Das heißt: Die 300 Euro werden auf das Bruttogehalt hinzugerechnet und versteuert. Es handelt sich hierbei also um einen steuerpflichtigen Zuschlag.

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH (ots)

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