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Verfassungsgericht kippt Verbot der "geschäftsmäßigen" Sterbehilfe

Archivmeldung vom 26.02.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.02.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Roben der Richter am Bundesverfassungsgericht
Roben der Richter am Bundesverfassungsgericht

Foto: UrEvilboyheber
Lizenz: CC-BY-SA-3.0-de
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Die im Jahr 2015 vom Bundestag beschlossene Verschärfung der Regelungen für die Sterbehilfe ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das geht aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Mittwoch hervor.

Konkret ging es in dem Verfahren um mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich unmittelbar gegen Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs richteten, der die "geschäftsmäßige Förderung" der Selbsttötung unter Strafe stellt. "Paragraf 217 StGB ist wegen der festgestellten Verfassungsverstöße für nichtig zu erklären. Eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung ist nicht möglich, weil sie den Absichten des Gesetzgebers zuwiderliefe", sagte Verfassungsschutzpräsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung. Die Entscheidung bedeute aber nicht, dass der Gesetzgeber die Suizidhilfe nicht regulieren dürfe.

"Eine solche Regelung muss sich aber an der Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen ausrichten, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten", so Voßkuhle. Zum Schutz der Selbstbestimmung über das eigene Leben stehe dem Gesetzgeber in Bezug auf organisierte Suizidhilfe ein "breites Spektrum an Möglichkeiten" offen. "Sie reichen von prozeduralen Sicherungsmechanismen, etwa gesetzlich festgeschriebener Aufklärungs- und Wartepflichten, über Erlaubnisvorbehalte, die die Zuverlässigkeit von Suizidhilfeangeboten sichern, bis zu Verboten besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen der Suizidhilfe." Diese könnten auch im Strafrecht verankert oder jedenfalls durch strafrechtliche Sanktionierung von Verstößen abgesichert werden.

Die Zulässigkeit einer Hilfe zur Selbsttötung dürfe aber nicht materiellen Kriterien unterworfen werden. Beschwerdeführer in dem Verfahren waren unter anderem Vereine mit Sitz in Deutschland und in der Schweiz, die Suizidhilfe anbieten, sowie schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mit Hilfe eines solchen Vereins beenden möchten. Auch Ärzte hatten Verfassungsbeschwerden eingelegt. Ziel der Beschlüsse aus dem Jahr 2015 war, dass Suizidhilfe nicht zur normalen Behandlung verkommen sollte.

Während aktive Sterbehilfe in Deutschland verboten ist, ist passive Sterbehilfe möglich. Voraussetzung ist, dass eine Willensäußerung des Betroffenen oder gültige Patientenverfügung vorliegt. Auch der assistierte Suizid ist legal, wenn der Betroffene das Mittel selbst einnimmt und der Sterbehelfer nicht "geschäftsmäßig" handelt. Kritiker des Verbots der "geschäftsmäßigen" Beihilfe hatten im Verfahren beklagt, dass von dem Verbot nicht nur Vereine erfasst sind, sondern auch Mediziner.

Die Möglichkeit der Beihilfe war bisher auf Angehörige oder Nahestehende beschränkt.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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