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Urteil: Adoption von Stiefkindern nur mit Trauschein

Archivmeldung vom 06.03.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.03.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Tony Hegewald / pixelio.de
Bild: Tony Hegewald / pixelio.de

Die Adoption eines Stiefkindes ist nur in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft möglich. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag veröffentlichten Urteil klar.

Anders als bei der Stiefkindadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner habe der Gesetzgeber für nicht verheiratete Personen keine vergleichbare Regelung geschaffen. Deshalb könne eine nicht verheiratete und nicht verpartnerte Person ein Kind nur allein annehmen, so dass das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu ihrem Lebensgefährten erlösche, hieß es zur Begründung. Diese Regelungen seien eindeutig und nicht verfassungswidrig. Beschwerde eingereicht hatten eine verwitwete Frau und ihr neuer Partner, mit dem sie nicht verheiratet ist:

Der Mann wollte seine Stiefkinder adoptieren, damit diese die Stellung gemeinschaftlicher Kinder erlangen.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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