VW verzichtet auf irreführende Werbung für Golf GTD
Archivmeldung vom 10.09.2009
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDie Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) hat ihren Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen die Volkswagen AG wegen irreführender Werbung vor dem Landgericht Braunschweig zurückgenommen.
Der Verzicht erfolgte, da VW versichert hatte, die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Werbung für den neuen Golf GTD nicht mehr drucken zu lassen. Auch die parallel verbreitete Internet-Werbung wurde von VW entsprechend geändert.
"Wir haben unser Ziel faktisch erreicht. Die Anzeige, die nach unserer Überzeugung ein Großteil des Publikums missverstehen musste und ja auch sollte, wird nicht mehr veröffentlicht.", sagte DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch. Die DUH gehe davon aus, dass sich VW an die Zusage halte und in Zukunft auf irreführende Werbung verzichte. "Das viel größere Problem ist damit leider keineswegs gelöst: VW wirbt angesichts von Klima- und Wirtschaftskrise mit der neuen Sparsamkeit seiner Modelle und verkauft gleichzeitig weiter in großer Vielfalt Fahrzeuge, die zu schwer, zu spritdurstig, zu schnell und zu kli-maschädlich sind."
DUH-Anwalt Remo Klinger von der Berliner Kanzlei Geulen & Klinger: "Wir sind überzeugt, dass wir uns in einem Hauptsacheverfahren nach Erstellung eines Sachverstän-digengutachtens vor Gericht durchgesetzt hätten.."
Auslöser des Rechtsstreits war eine Anzeige, in der der neue Golf GTD unter dem Slogan "Ändern Sie nicht Ihren Fahrstil, ändern Sie Ihr Auto" eine Steilküsten-Straße entlang bretterte. Im Anzeigentext wurde für den Diesel-Golf unter anderem mit den Worten geworben, sein "2,0-l-TDI-Dieselmotor mit 125 kW (170 PS) verbraucht kombiniert nur 5,3l/100km. Und das bei einer möglichen Höchstgeschwindigkeit von 222 km/h". Die Aussage war nach Überzeugung der DUH falsch und irreführend, weil der Golf GTD nach Testberichten in Fachzeitschriften im Höchstgeschwindigkeitsbereich nicht 5,3 Liter, sondern deutlich über 10 Liter auf 100 km verbraucht. Das Landgericht äußerte in der mündlichen Verhandlung Zweifel, ob damit eine Irreführung des Verbrauchers einherginge, gab aber auch zu verstehen, dass ein womöglich notwendiges Sachverständigengutachten, das über diese Frage abschließende Klärung bringen würde, erst in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren hätte eingeholt werden können. Dieses erübrigt sich nunmehr.
Quelle: DUH