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Mariä Himmelfahrt gesetzlicher Feiertag in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung

Archivmeldung vom 11.08.2006

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.08.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Nach dem bayerischen Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage ist das Fest Mariä Himmelfahrt am Dienstag, 15. August in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung gesetzlicher Feiertag. Wer frei hat und wer arbeiten muss wurde nach den Ergebnissen der Volkszählung von 1987 festgelegt.

Entscheidend war dabei die einfache Mehrheit der Konfessionsangehörigen in den betreffenden Kommunen. Demzufolge ist Mariä Himmelfahrt in den 1.700 überwiegend katholischen der 2.056 Kommunen im Freistaat ein gesetzlicher Feiertag. Ob in einer Gemeinde Mariä Himmelfahrt gesetzlicher Feiertag ist, kann im Internet unter http://www.statistik.bayern.de/daten/bayern/bevoelkerung/himmelfahrt/ abgefragt werden.

Innenminister Dr. Günther Beckstein weist darauf hin, dass das Feiertagsgesetz das Fest Mariä Himmelfahrt aber auch in den Gemeinden schützt, in denen es nicht gesetzlicher Feiertag ist. Dort sind während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden verboten, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Katholischen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlicher und privater Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.

Quelle: Pressemitteilung Bayerisches Staatsministerium des Innern

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