Mariä Himmelfahrt gesetzlicher Feiertag in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung
Archivmeldung vom 11.08.2006
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittNach dem bayerischen Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage ist das Fest Mariä Himmelfahrt am Dienstag, 15. August in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung gesetzlicher Feiertag. Wer frei hat und wer arbeiten muss wurde nach den Ergebnissen der Volkszählung von 1987 festgelegt.
Entscheidend war dabei die einfache Mehrheit der Konfessionsangehörigen in den betreffenden Kommunen. Demzufolge ist Mariä Himmelfahrt in den 1.700 überwiegend katholischen der 2.056 Kommunen im Freistaat ein gesetzlicher Feiertag. Ob in einer Gemeinde Mariä Himmelfahrt gesetzlicher Feiertag ist, kann im Internet unter http://www.statistik.bayern.de/daten/bayern/bevoelkerung/himmelfahrt/ abgefragt werden.
Innenminister Dr. Günther Beckstein weist darauf hin, dass das
Feiertagsgesetz das Fest Mariä Himmelfahrt aber auch in den Gemeinden schützt,
in denen es nicht gesetzlicher Feiertag ist. Dort sind während der ortsüblichen
Zeit des Hauptgottesdienstes von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr alle vermeidbaren
lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu
gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden verboten, soweit diese
Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Katholischen Arbeitnehmern
sämtlicher öffentlicher und privater Betriebe und Verwaltungen steht das Recht
zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den
Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen
werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes
oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind.
Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen
den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.
Quelle: Pressemitteilung Bayerisches Staatsministerium des Innern