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Alles klar?! - Amtsdeutsch ade

Archivmeldung vom 17.05.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.05.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Bundesagentur für Arbeit
Bild: Bundesagentur für Arbeit

Bescheide von Behörden sind nicht selten in einem Amtsdeutsch verfasst, das es dem Leser schwer macht, die wesentlichen Inhalte sofort zu erfassen und zu verstehen. Unverständlichkeit kann zu Verständigungsschwierigkeiten führen. Das führt wiederum zu einer unnötigen Hürde zwischen Bürger und Verwaltung. Misstrauen in die Entscheidungen der Behörde ist die Folge. Um Verständnisbarrieren abzubauen, werden in der Grundsicherung nun bürgerfreundlichere Bescheide eingesetzt.

Mit Vertretern aus Beratungsstellen für Arbeitslose und mit Leistungsempfängern, hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Schreiben verständlicher formuliert. Dazu zählen zum Beispiel die Bewilligungs- oder die Ablehnungsbescheide auf Arbeitslosengeld II, die jährlich millionenfach versandt werden. Allein zehn Millionen Bewilligungsbescheide verlassen jährlich die Jobcenter.

"Durch eine Klarheit der Sprache wollen wir die Akzeptanz in die Arbeit der Jobcenter erhöhen und damit auch mehr Vertrauen in unsere Entscheidungen aufbauen", meint Heinrich Alt, Vorstand Grundsicherung bei der BA. Alt erhofft sich dadurch auch eine Reduzierung von Widersprüchen, die oft nur deshalb eingelegt werden, weil Bescheide nicht verstanden werden. Alt warnt aber auch vor zu hohen Erwartungen: "DEN optimalen Bescheid gibt es nicht. Wir werden immer einen Konflikt zwischen bürgerfreundlicher Formulierung und rechtlichen Erfordernissen haben."

Ob die neuen Formulierungen auch tatsächlich verständlicher sind, wurden in der Praxis getestet. Die Reaktionen der Kunden waren durchweg positiv.

So heißt es zum Beispiel künftig nicht mehr: Sie sind bzw. waren nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet, der oben bezeichneten Behörde alle Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich sind. Dieser Verpflichtung sind Sie zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X). In der Zeit vom 15.10.2009 bis 31.10.2009 wurden Leistungen nach dem SGB II in der genannten Höhe zu Unrecht gezahlt.

Sondern: Da Sie nach den vorhandenen Unterlagen eine für den Leistungsanspruch erhebliche Änderung in Ihren Verhältnissen nicht rechtzeitig angezeigt haben, ist eine Überzahlung entstanden.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

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