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Bundesverfassungsgericht: Steuerregeln zu Erstausbildungskosten rechtens

Archivmeldung vom 10.01.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.01.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bundesverfassungsgericht: Eine Verhandlung des Zweiten Senats, 1989 (Symbolbild)
Bundesverfassungsgericht: Eine Verhandlung des Zweiten Senats, 1989 (Symbolbild)

Foto: Bundesarchiv, B 145 Bild-F080597-0004 / Reineke, Engelbert / CC-BY-SA 3.0
Lizenz: CC BY-SA 3.0 de
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Das entschied das Bundesverfassungsgericht am Freitag. Es gebe für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe, hieß es zur Begründung. Dagegen können Aufwendungen für ein Zweitstudium oder eine berufliche Weiterbildung als Werbungskosten abzugsfähig sein, soweit sie beruflich veranlasst sind. Der Bundesfinanzhof hatte diese Praxis für verfassungswidrig gehalten.

Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittele nicht nur Berufswissen, sondern präge die Person "in einem umfassenderen Sinne", indem sie die Möglichkeit biete, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die "nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig" seien, hieß es in der Begründung der Karlsruher Richter weiter. Sie weise eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro in den Streitjahren sei "verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden", so das Bundesverfassungsgericht.

Quelle: dts Nachrichtenagentur


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