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Übertriebene Mieterhöhung nur teilweise ungültig

Archivmeldung vom 05.06.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.06.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Gerechtfertigte Mieterhöhungen müssen Mieter hinnehmen. Doch auch wenn der Vermieter über das Ziel - die Mietspiegel-Obergrenze - hinausschießt, ist die Erhöhung nicht vollständig unwirksam, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.

Zwar dürfen Vermieter die Miete nur bis zur Obergrenze der Spanne ortsüblicher Vergleichsmieten erhöhen. Doch auch dann, wenn ein Vermieter zunächst noch mehr verlangt, ist die Mieterhöhung nicht komplett ungültig. Der Mieter muss in diesem Fall bis zur Mietspiegel-Obergrenze zahlen, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 52/03).

Im verhandelten Fall wollte ein Vermieter seine Erhöhungsmöglichkeiten vollständig ausnutzen. Er lag aber geringfügig über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Mieter argumentierte, das gesamte Erhöhungsverlangen sei deshalb komplett ungültig. Doch diese Sicht teilten die BGH-Richter nicht. Die Mieterhöhung ist demnach bis zur Obergrenze der Vergleichsmiete wirksam, nur die darüber hinausgehende Forderung müsse der Mieter nicht tragen.

Quelle: Immowelt.de

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