Übertriebene Mieterhöhung nur teilweise ungültig
Archivmeldung vom 05.06.2008
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittGerechtfertigte Mieterhöhungen müssen Mieter hinnehmen. Doch auch wenn der Vermieter über das Ziel - die Mietspiegel-Obergrenze - hinausschießt, ist die Erhöhung nicht vollständig unwirksam, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.
Zwar dürfen Vermieter die Miete nur bis zur Obergrenze der Spanne ortsüblicher Vergleichsmieten erhöhen. Doch auch dann, wenn ein Vermieter zunächst noch mehr verlangt, ist die Mieterhöhung nicht komplett ungültig. Der Mieter muss in diesem Fall bis zur Mietspiegel-Obergrenze zahlen, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 52/03).
Im verhandelten Fall wollte ein Vermieter seine
Erhöhungsmöglichkeiten vollständig ausnutzen. Er lag aber geringfügig
über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Mieter argumentierte, das
gesamte Erhöhungsverlangen sei deshalb komplett ungültig. Doch diese
Sicht teilten die BGH-Richter nicht. Die Mieterhöhung ist demnach bis
zur Obergrenze der Vergleichsmiete wirksam, nur die darüber
hinausgehende Forderung müsse der Mieter nicht tragen.
Quelle: Immowelt.de