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Rechtlos: Bei jedem dritten Paar in wilder Ehe ist nur ein Partner im Grundbuch eingetragen

Archivmeldung vom 21.03.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.03.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Seite aus dem „herkömmlichen“ Grundbuch von Mattersburg in Papierform; gelöschte Eintragungen sind rot unterstrichen; die „Katastralzahl“ wird nun „Grundstücksnummer“, die „Parzelle“ als „Grundstück“ bezeichnet
Seite aus dem „herkömmlichen“ Grundbuch von Mattersburg in Papierform; gelöschte Eintragungen sind rot unterstrichen; die „Katastralzahl“ wird nun „Grundstücksnummer“, die „Parzelle“ als „Grundstück“ bezeichnet

Foto: Villa Florida
Lizenz: CC-BY-SA-3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Bei 35 Prozent der unverheirateten Paare mit Eigenheim ist nur einer rechtmäßiger Eigentümer, so das Ergebnis einer repräsentativen Studie von immowelt.de, eines der führenden Immobilienportale / Eigentumsverhältnisse sollten vor allem bei Paaren ohne Trauschein klar durch Grundbucheintrag geregelt werden

Was mein ist, ist auch dein? Nicht unbedingt, wenn es um die Rechtsansprüche unverheirateter Paare am Wohneigentum geht! Denn bei jedem dritten Paar ohne Trauschein ist nur einer der Partner im Grundbuch eingetragen - und somit alleiniger Eigentümer von Haus und Hof! Das belegt eine repräsentative Studie von immowelt.de, eines der führenden Immobilienportale. Der andere hat keinerlei Ansprüche - allenfalls finanzielle Pflichten. Im Todesfall oder bei einer Trennung sind Probleme vorprogrammiert.

Problematische Ansprüche im Trennungsfall

Bei einer Trennung nimmt der eine den Esstisch, der andere das Sofa - aber wer bekommt das Haus? Selbst wenn beide den Darlehensvertrag unterschrieben haben und bezahlen, steht die Immobilie laut Gesetz ausschließlich dem zu, der im Grundbuch steht. Der andere geht leer aus. Schlimmstenfalls gibt es für geleistete Zahlungen nicht mal einen finanziellen Ausgleich und die Bank pocht weiterhin auf die Tilgung der Raten. Gleichverpflichtete Partner sollten deshalb darauf achten, auch als gleichberechtigte Eigentümer im Grundbuch zu stehen.

Absicherung für den Todesfall

Sind nicht beide Partner im Grundbuch eingetragen, entsteht im Todesfall rechtlich gesehen eine heikle Situation. Stirbt der im Grundbuch eingetragene Partner, steht der andere ohne Rechte da und muss das gemeinsame Heim schlimmstenfalls räumen. Abhilfe kann neben dem Grundbucheintrag eine entsprechende testamentarische Regelung schaffen - bei unverheirateten Paaren wird dann allerdings Erbschaftssteuer fällig.

Die Ergebnisse der Studie im Überblick:

Sie leben ohne Trauschein mit Ihrem Partner in Wohneigentum. Sind Sie im Grundbuch eingetragen?

  • ja: 61 Prozent
  • nein: 35 Prozent
  • weiß ich nicht: 4 Prozent

Für die repräsentative Studie "Wohnen und Leben 2012" wurden im Auftrag von immowelt.de 1.012 Personen durch das Marktforschungsinstitut Innofact befragt.

Quelle: Immowelt AG (ots)

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