Auch Hausbesitzer dürfen in die Ferien fahren
Archivmeldung vom 25.06.2008
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Freigeschaltet durch Oliver RandakDer Bundesgerichtshof hat die Rechte von Hausbesitzern gegenüber Wohngebäudeversicherern gestärkt – und ihnen nebenbei einen Urlaub ohne Unterbrechnungen gesichert.
Nach einem am Mittwoch ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH)
kann die Versicherung nicht fordern, dass Hausbesitzer im Winter die
Heizung eines leer stehenden Gebäudes mindestens zweimal wöchentlich
kontrollieren, um Frostschäden zu verhindern.
Wenn sich, so das
Gericht, ein Hausbesitzer gegen Frostschäden versichert hat und dafür
Prämien zahlt, kann er dem Vertrag nicht entnehmen, „dass es ihm
obläge“, Frostschäden „mit allen Mitteln zu verhindern“. Eine „genügend
häufige“ Überwachung der Heizung reiche vollkommen aus (AZ: IV ZR
233/06).
Weil der gewöhnliche Hausbeseitzer aber nicht immer wissen kann, was
unter einer solchen „genügend häufigen“ Kontrolle der Heizung zu
verstehen ist, lieferten die Karlsruher Richter die Definition gleich
mit. Ihrer Auffassung nach bildet die Überlegung, wie rasch bei
ausgefallener Heizung ein Frostschaden eintreten kann, nicht den
Maßstab für das Kontrollintervall. Ausgangspunkt ist vielmehr der
ungünstigste anzunehmende Fall. Es gehe allein um die Frage, in welchen
Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der
Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart und ihr Alter kontrolliert
werden muss, „um ein störungsfreies Funktionieren nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge zu gewährleisten“. Dies müssen Gerichte im Einzelfall
und notfalls mit sachverständiger Hilfe klären.
Im vorliegenden Fall kamen die Richter zu dem Schluss, dass es
jedenfalls nicht zu beanstanden sei, wenn ein Versicherungsnehmer Haus
und Heizung im Winter über elf Tage sich selbst überließe.