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Auch Hausbesitzer dürfen in die Ferien fahren

Archivmeldung vom 25.06.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.06.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Oliver Randak

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Hausbesitzern gegenüber Wohngebäudeversicherern gestärkt – und ihnen nebenbei einen Urlaub ohne Unterbrechnungen gesichert.

Nach einem am Mittwoch ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) kann die Versicherung nicht fordern, dass Hausbesitzer im Winter die Heizung eines leer stehenden Gebäudes mindestens zweimal wöchentlich kontrollieren, um Frostschäden zu verhindern.

Wenn sich, so das Gericht, ein Hausbesitzer gegen Frostschäden versichert hat und dafür Prämien zahlt, kann er dem Vertrag nicht entnehmen, „dass es ihm obläge“, Frostschäden „mit allen Mitteln zu verhindern“. Eine „genügend häufige“ Überwachung der Heizung reiche vollkommen aus (AZ: IV ZR 233/06). Weil der gewöhnliche Hausbeseitzer aber nicht immer wissen kann, was unter einer solchen „genügend häufigen“ Kontrolle der Heizung zu verstehen ist, lieferten die Karlsruher Richter die Definition gleich mit. Ihrer Auffassung nach bildet die Überlegung, wie rasch bei ausgefallener Heizung ein Frostschaden eintreten kann, nicht den Maßstab für das Kontrollintervall. Ausgangspunkt ist vielmehr der ungünstigste anzunehmende Fall. Es gehe allein um die Frage, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart und ihr Alter kontrolliert werden muss, „um ein störungsfreies Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten“. Dies müssen Gerichte im Einzelfall und notfalls mit sachverständiger Hilfe klären. Im vorliegenden Fall kamen die Richter zu dem Schluss, dass es jedenfalls nicht zu beanstanden sei, wenn ein Versicherungsnehmer Haus und Heizung im Winter über elf Tage sich selbst überließe.

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